Wohnungseigentumsrecht

Ankündigung einer BGH-Entscheidung zur Beteiligung eines Wohnungseigentümers an den Prozesskosten

Erwartete Entscheidung des BGH über die Beteiligung des obsiegenden Anfechtungsklägers an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(BGH, Verhandlungstermin vom 17.05.2024; V ZR 139/23)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Verfahren zu dem Aktenzeichen V ZR 139/23 darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtung an den der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Prozesskosten beteiligt werden darf.

Üblicherweise wird im Rahmen eines Rechtsstreites diejenige Partei mit den Kosten des Rechtsstreits (Rechtsanwaltsgebühren beider Anwälte und die Gerichtskosten) belastet, die den Prozess verliert. Dies dürfte auch dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden in der Laiensphäre entsprechen und war nach dem alten Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung auch noch so geregelt. Seit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes ab dem 01.12.2020 wird demgegenüber vertreten, dass der obsiegende Wohnungseigentümer in einem Anfechtungsverfahren dennoch an den Kosten der WEG zu beteiligen ist, weil er Teil der insoweit unterliegenden Partei ist. Derartige Prozesskosten sollen danach zu den gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umzulegenden Verwaltungskosten gehören. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind wie folgt:

§ 16 Abs. 8 WEG alte Fassung lautet:
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 WEG gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatz 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung handelt.

§ 16 Abs. 2 WEG lautet:
Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der BGH hat sich nun also mit den durchaus praxisrelevanten Fragen zu befassen, ob in der neuen Fassung des WEG derartige Prozesskosten zu den auf alle Wohnungseigentümer umzulegenden Verwaltungskosten gehören und ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, den obsiegenden Anfechtungskläger bei der Umlage der Verwaltungskosten an diesen Prozesskosten zu beteiligen.

Wir werden über die anstehende Entscheidung des BGH selbstverständlich berichten. Die neue Rechtslage wurde auch bereits in unserem Verwaltertelegramm aus Dezember 2023 beleuchtet.

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