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Zustandekommen des Provisionsanspruchs

Ein Maklervertrag kommt regelmäßig zustande, wenn ein Makler in einem Internet­auftritt bezüglich eines bestimmten Objektes eine eindeutige und unmissverständ­liche Provisionsforderung erhebt, der Kunde dadurch zu einer Kontaktaufnahme mit dem Makler veranlasst wird und der Makler wiederum die Kontaktdaten für das betreffende Objekt an den Kunden übermittelt (BGH, 03.05.2012 – III ZR 62/11).

LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2018, Az. 313 O 319/16

Sachverhalt

Der Makler stellt in einem Immobilienportal ein Objekt ein. Die beklagte Interessentin klickt beim Surfen auf der Internetseite auf diese Anzeige und generiert eine Kontaktanfrage an den Makler. Dieser sendet eine E-Mail an die Beklagte und weist darauf hin, dass er für die Beklagte tätig werden möchte, aber ihre ausdrückliche Zustimmung benötige, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen könne. Sie möge durch „Klick“ bestätigen, dass sie zustimme und das Exposé öffnen möchte.

Weiter wies der Makler daraufhin, dass sobald die Beklagte ausdrücklich zugestimmt habe, er ihr das ausführliche Exposé zusenden werde. Zwei Tage später übersandte der Makler an die Beklagte eine weitere Mail. Die Beklagte antwortete per Mail, dass sie sich für die vorange­gangene Mail bedanke, aber sich zunächst die Gegend ansehen wolle und sich nur bei weiterem Interesse wieder melden werde. Weitere Kontakte gab es zwischen den Parteien nicht. Die Beklagte kaufte das Objekt ca. drei Monate später direkt vom Eigentümer, der im Objekt wohnhaft war.

Die Beklagte macht geltend, sie könne sich nicht daran erinnern, die Bestätigung der Wider­rufsbelehrung angeklickt und das Exposé geöffnet zu haben. Das Objekt sei ihr später von einem anderen Makler nachgewiesen, dem sie Provision gezahlt habe. Im Übrigen sei ihr vom klagenden Makler der Name und die Anschrift der Verkäufer nicht mitgeteilt worden, so dass ein Nachweis insoweit auch nicht erfolgt sei.

Entscheidung

Das Landgericht gibt der Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme statt. Unter Bezug­nahme auf die Entscheidung des BGH vom 03.05.2012 sei davon auszugehen, dass der Maklervertrag zustande komme, wenn im Internet auf die Provision hingewiesen werde, der Kunde sich an den Makler wende und der Makler die Objektkontaktdaten an den Kunden übermittle. Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Maklers, nachdem das Objekt im Internet eingestellt war, Fotos von der Eingabe mit dem Provisionshinweis gemacht und hatte das ein­gestellte Internetangebot ein Jahr später wieder über das Passwort aufgerufen und Screenshots gemacht. Änderungen waren an dem Angebot, dass vom Makler nur kurzfristig eingestellt war, nicht vorgenommen worden. Dies wurde von dem Mitarbeiter vor dem Land­gericht Hamburg in einer ausführlichen Beweisaufnahme bestätigt.

Das Gericht bejahte das Zustandekommen des Maklervertrages, da der Makler den Beweis geführt hatte, dass die Provisionshöhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der betreffenden Internetseite klar sichtbar hinterlegt war.

Das Gericht bejaht weiter, dass der Makler die vollständige Nachweisleistung erbracht habe, da die Verkäufer in dem angebotenen Einfamilienhaus wohnten und deshalb die Mitteilung der Anschrift als Nachweisleistung ausreiche.

Fazit

Wichtig für die Entstehung des Provisionsanspruches ist auch bei einem Internetangebot, dass auf die Provision vor Erbringung der Maklertätigkeit hingewiesen wird. Der Makler sollte des­halb sicherstellen, dass dann, wenn später die Einstellung des Provisionshinweises bestritten wird, er Bewies dafür anbieten kann, dass das Angebot zum betreffenden Zeitpunkt, in dem der Interessent das Angebot aufruft, provisionspflichtig eingestellt war.

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