Zustandekommen des Maklersuchauftrages
Derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Suchdienste
erbittet, macht ein Angebot auf Abschluss des Nachweismaklervertrages. Zur
Annahme eines solchen Antrages genügt es, wenn der Makler seine Tätigkeit
aufnimmt.
BGH, Beschluss 24.09.2009, Az. III ZR 96/09
Sachverhalt
Ein Reiseunternehmen wendet sich an einen gewerblichen Makler und gibt ihm für die Suche
nach einem Büro die maßgeblichen Kriterien auf. Der Makler stellt eine Liste mit geeigneten
Objekten zusammen. Beide vereinbaren Besichtigungstermine. Den Besichtigungstermin
bestätigt der Makler und gibt in diesem Schreiben sein Provisionsverlangen dem Kunden auf.
Die Besichtigung wird durchgeführt. Drei Monate später schließt der Kunde den Mietvertrag
mit dem Eigentümer und behauptet, er habe dem Makler darauf hingewiesen, dass er keine
Provision zahlen werde.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf gibt der Klage des Maklers auf Provisionszahlung in Höhe von
€ 38.545,00 statt. Das Gericht prüft das Zustandekommens eines provisionspflichtigen
Maklervertrages und kommt im Hinblick auf die Provisionshinweise des Maklers zu dem
Ergebnis, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Die Unentgeltlichkeit konnte der
Kunde nicht unter Beweis stellen.
Das OLG Düsseldorf führt in seinen weiteren Ausführungen aus, dass vorliegend ein echter
Suchauftrag erteilt wurde, der zu einer Provisionspflicht des Kunden führt. Dies unabhängig
davon, ob der Kunde auf das Provisionsverlangen des Maklers hingewiesen worden sei. Es sei
schon in der ersten Kontaktaufnahme zwischen den Parteien, in der der Kunde um Angebote
bat, ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Maklervertrages zu sehen. Dabei war dem
Kunden nicht allein daran gelegen, dass der Makler ihm geeignete Angebote aus seinem
Bestand machte. Es ging dem Kunden vielmehr darum, dass der Makler – auch – suchend
tätig werde. Wer sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und um Dienste im Sinne
eines echten Suchauftrages nachfragt, macht ein Angebot auf Abschluss eines
Nachweismaklervertrages. Zur Annahme des Antrags genügt es, dass der Makler – wie
vorliegend geschehen – die Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung des Maklers ist nicht erforderlich. Wird der Provisionssatz nicht
angesprochen, wird entsprechend § 653 Abs.1 BGB die übliche Provision geschuldet.
Die vom Maklerkunden eingelegte Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf wurde vom
BGH zurückgewiesen. Der BGH führt in seinem Beschluss aus, dass die Wertung des OLG
Düsseldorf, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im
Sinne eines Suchauftrages erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages macht.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Zur Annahme eines solchen
Antrages genügt es, wenn der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer
ausdrücklichen Annahmeerklärung ist nicht erforderlich, so dass für die Feststellung eines
konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass der
Makler dem Kunden im Anschluss an das Angebot Informationen über geeignete Objekte
übermittelt hat.
Fazit
Geht die Initiative für einen Maklerauftrag vom Maklerkunden aus und wendet sich dieser,
ohne dass er auf vom Makler durch Internet oder Zeitung angebotene Objekte Bezug nimmt,
an den Makler und erbittet den Nachweis eines seinen Wünschen entsprechenden Objektes,
kommt mit Tätigkeitwerden des Maklers der provisionspflichtige Maklervertrag zustande. In
diesem Fall bedarf es nicht der schwierigen Beweisführung durch den Makler, dass der Kunde
vor Erbringung der Maklerleistung auf die Provisionsforderung hingewiesen worden ist. Dies
wird damit begründet, dass allgemein bekannt sei, dass gewerbsmäßige Makler eine Provision
verdienen wollen, nicht aber unentgeltlich tätig sind.