Zur Vorkenntnis Verlangt der Maklerkunde die Übersendung von Unterlagen des angebotenen Objektes zu Prüfungszwecken der finanzierenden Bank, so erbringt der Makler mit der Übersendung eine wesentliche Maklerleistung. Der Maklerkunde kann dem Provisionsverlangen dann nicht entgegenhalten, dass er Vorkenntnis hatte. Dies gilt insbesondere, wenn der Maklerkunde sich auf Zusendung des Exposés hin um das Objekt kümmert.
OLG Celle, Hinweisbeschluss 21.01.2014; Az. 11 U 231/13
Sachverhalt
Der Makler übersendet auf Anfrage ein Exposé. Die Anfragende hatte deutlich gemacht, dass sie für ihren Vater und ihren Bruder das Objekt suche. Sie selbst war Maklerin in einem anderen Maklerbüro und schrieb unter der E-Mail-Anschrift dieser Maklerfirma. Auf die Übersendung des Exposés an die Anfragende antwortete der Vater und bat den klagenden Makler, dem Verkäufer sein Kaufinteresse mitzuteilen und einen Kaufpreis. Später verlangte die für ihren Vater und Bruder handelnde Maklerin noch Bankunterlagen. Vater und Bruder der Maklerin kauften das Objekt in GbR und beriefen sich gegenüber der Provisionsforderung des Klägers auf Vorkenntnis. Das Landgericht Lüneburg hat der Klage auf Provision stattgegeben, die Beklagten haben daraufhin Berufung beim OLG Celle eingelegt.
Entscheidung
Das OLG Celle verweist in seinem Hinweisbeschluss darauf, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolgt habe. Zwar sei das Exposé an die Maklerfirma gesandt, in der die Tochter der Beklagten arbeitete. Das Exposé sei aber ersichtlich zur Weiterleitung an die Beklagten bestimmt gewesen. Dementsprechend habe sodann der Beklagte zu 1. auch den klagenden Makler angeschrieben und ein Kaufangebot unterbreitet, dass an den Verkäufer weitergegen werden sollte. Der Maklervertrag sei damit zustande gekommen. Soweit die Beklagten Vorkenntnis geltend machen, führt das OLG Celle aus, dass der Kläger – jedenfalls – eine wesentliche Maklerleistung erbracht habe. Er habe auf Anforderung der Tochter der Beklagten die Unterlagen übersandt, die der finanzierenden Bank vorgelegt werden sollten. Dass, wie die Beklagten behaupten, diese Unterlagen dann nicht mehr benötigt wurden, sei nicht substantiiert und plausibel dargelegt. Im Übrigen hätten die Beklagten auch unmittelbar nach Übersendung des Exposés das Kaufpreisgebot gegenüber dem Kläger abgeben. Damit habe das Exposé den konkreten Anlass für die Beklagten gegeben, sich um das ihnen nach eigenem Vortrag angeblich bekannte Objekt zu kümmern.
Fazit
Da nach der Rechtsprechung der Maklerkunde dem Makler nicht von vornherein vor Erbringung der Maklertätigkeit auf Vorkenntnis hinweisen muss, ist der Vorkenntniseinwand in der Regel ein erhebliches Risiko für den Provisionsanspruch. Von Bedeutung ist deshalb, dass die Rechtsprechung zunehmend sowohl die Durchführung einer Erstbesichtigung mit dem Maklerkunden wie aber auch die Übersendung von Bankunterlagen als wesentliche Maklerleistung ansieht, so dass trotz behaupteter Vorkenntnis die Nachweistätigkeit bejaht werden kann.