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Zur Frage der Verflechtung des Maklers mit dem nachgewiesenen Vertragsgegner

Jede Maklertätigkeit setzt notwendigerweise das Zusammenwirken von drei Personen voraus, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des Maklers. Daran fehlt es, wenn der Haupt­vertrag mit einer Person zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist, etwa weil er an der Vertragsgegnerin des vermittelten oder des nachgewiesenen Geschäfts wesentlich beteiligt ist oder diese beherrscht.

BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZR 68/17

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Beratungsunternehmen, das in der Energiewirtschafts-Branche Geschäfts­kontakte vermittelt, schließt mit einem Unternehmen, das als Betreibergesellschaft Wind­energieanlagen plant und errichtet, einen Maklervertrag und verlangt eine Provision von diesem Unternehmen. Die Klägerin trägt vor, dass sie das später von der Beklagten erworbene Objekt der Beklagten nachgewiesen habe. Der Kontakt zum Vorstand der E. AG, die Windparkprojekte u.a. in Frankreich betrieb, stellte ein Herr Y. im Juni 2008 für die Beklagte her. Die E. AG hatte französische Tochtergesellschaften, u.a. die P SAS, die der Beklagten vorgestellt und angeboten wurde. Über die E. AG war im Mai 2008 das Insolvenz­verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Herr Y. war Geschäftsführer der insol­venten E. AG, war aber infolge der Insolvenz von seinen Geschäftsführungs-Aufgaben ent­bunden und nunmehr ausschließlich für die Klägerin tätig. Herr Y. stellte der Beklagten den Insolvenzverwalter der E. AG als Ansprechpartner für die E. AG und die P. SAS Gesellschaft vor.

Die Beklagte erwarb vom Insolvenzverwalter sämtliche Anteile der P. SAS und verweigerte die Provisionszahlung. Die Beklagte macht u.a. Verflechtung geltend, weil der für die Klägerin tätige Herr Y. als Geschäftsführer der E. AG tätig gewesen war.

Entscheidung

Der BGH verweist die Sache an das Kammergericht, dass die Klage abgewiesen hatte, zurück. Zu der Frage der Verflechtung weist der BGH darauf hin, dass eine Verflechtung u.a. dann vorliegen kann, wenn ein- und dieselbe Person die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma und des Vertragsgegners entscheidend steuern und beeinflussen kann. Sowohl der Makler und der Dritte müssen die Fähigkeit zu einer selbständigen und unabhängigen Willensbildung besitzen. Der BGH verneint vorliegend die Verflechtung. Zwar war Herr Y., der für die Klägerin tätig wurde, ursprünglich im Vorstand der E. AG. Über dieses Unternehmen war aber bereits im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Vertretungsbefugnis des Herrn Y. als Vorstand eingeschränkt und ein Insolvenzverwalter bestellt. Damit war, wie der BGH ausführt, schon im Jahr 2008 eine Verflechtung nicht mehr gegeben. Selbst wenn Herr Y. formal noch im Vor­stand der E. AG gewesen sein sollte, waren seine Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin als Maklerin und einem von der Beklagten gekauften Tochterunternehmen der E. AG war unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab Mai 2008 nicht mehr gegeben.

Fazit

Die Entscheidung zeigt erneut, wie sorgfältig die Rechtsprechung im Einzelfall prüft, ob die Voraussetzungen der Verflechtung vorliegen. Der Umstand, dass ein Interessenkonflikt allgemein besteht, reicht für den Abschluss eines Provisionsabschlusses nicht aus. Die Interessenbildung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, dass sie ihn unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall als für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers ungeeignet erscheinen lässt.

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