Zum Fortfall des Versicherungsanspruchs in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eines WEG-Verwalters bei sogenannter Repräsentantenhaftung
LG Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az. 8 O 88/17
Sachverhalt
Ein WEG-Verwalter ist zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 14.071,44 verpflichtet, da einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine pflichtwidrige Verletzung des Verwaltervertrages durch einen angestellten Mitarbeiter ein Investitionszuschuss sowie vereinbarte Skonto-Abzüge für eine Sanierungsmaßnahme entgangen sind. Der WEG-Verwalter war durch ein amtsgerichtliches Urteil rechtskräftig zur Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt und beansprucht nunmehr eine entsprechende Versicherungsleistung in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung seines Unternehmens.
Der Versicherer verweigert die Versicherungsleistung und meint, dass der Leistungsanspruch wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sei. Die Pflichtverletzung des angestellten Mitarbeiters müsse sich der WEG-Verwalter zurechnen lassen.
Entscheidung
Das Landgericht Wiesbaden verpflichtet den Versicherer zur Gewährung der Versicherungsleistung und verneint im Ergebnis eine sogenannte Repräsentantenhaftung.
In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist nach den üblichen Versicherungsbedingungen eine Versicherungsleistung nicht zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten die Pflichtverletzung wissentlich begangen haben. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht oder Schäden durch ein wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten verursacht werden. Das Verhalten des Repräsentanten wird wie ein eigenes Fehlverhalten des Versicherungsnehmers angesehen. Bei dem Versäumnis der Beantragung eines Investitionskostenzuschusses sowie bei dem Versäumnis des Skonto-Abzuges lag eine solche wissentliche Pflichtverletzung vor, das Landgericht Wiesbaden hatte jedoch zu entscheiden, ob der angestellte Mitarbeiter der WEG-Verwaltung als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen sei. Aufgrund des Anstellungsverhältnisses und der hieraus folgenden Weisungsgebundenheit fehlt es an einer selbstständigen Handlungsbefugnis und der Übernahme der Risikoverwaltung für das Geschäftsbesorgungsverhältnis gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die eigenverantwortliche Tätigkeit ist indes erforderlich, um den Mitarbeiter der Verwaltung als Repräsentanten ansehen zu können. Die wissentliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters wird mithin dem Versicherungsnehmer hier nicht zugerechnet, so dass ein Versicherungsausschluss nicht durchgreift. Der gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugleichende Schaden konnte mithin über die Versicherungsleistung refinanziert werden.
Fazit
Die Annahme, dass bei Pflichtverletzungen in der WEG-Verwaltung stets auf den Vermögensschadensversicherer zurückgegriffen werden könne, geht fehl, wenn Repräsentanten im versicherungsrechtlichen Sinne für die WEG-Verwaltung tätig werden. Ein weisungswidriges Verhalten von angestellten Mitarbeitern gefährdet den Versicherungsschutz noch nicht, wie die hier angesprochene Entscheidung zeigt. Verfehlt hingegen der Geschäftsführer oder Prokurist der WEG-Verwaltung die Weisungsvorgaben insbesondere aus Beschlüssen der Wohnungseigentümer, kann der Vermögensschadensversicherer mit Erfolg die Versicherungsleistung verweigern, so dass sodann ein Schaden aus dem eigenen Vermögen der WEG-Verwaltung ausgeglichen werden muss. Die Vermögenshaftpflichtversicherung bietet mithin bei weisungswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers und seiner Repräsentanten keinen Schutz vor Schadensersatzansprüchen.