Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Zahlungsanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine andere Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn der für beide Gemeinschaften tätige Verwalter von den jeweiligen Konten unrechtmäßig Geldbeträge überweist

BGH, Urteil vom 23.01.2014; III ZR 436/12

Sachverhalt

Zwei Wohnungseigentümergemeinschaften streiten um die Rückzahlung von 10.000,00 €. Der
Verwalter, der für beide Gemeinschaften tätig war, hatte vom Konto der klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft € 10.000,00 überwiesen auf das Konto der beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Noch am gleichen Tage überwies er vom Konto
der beklagten WEG einen Teilbetrag von € 5.000,00 an eine weitere, von ihm verwaltete
Gemeinschaft und einen weiteren Teilbetrag von € 5.000,00 hob er für eigene Zwecke ab.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die beklagte WEG verurteilt, 10.000,00 € nebst
Zinsen an die klagende WEG zu zahlen. Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. Durch
die Überweisung der 10.000,00 € sei die beklagte WEG in sonstiger Weise gemäß § 812 Abs.1
BGB bereichert. Gemäß § 819 BGB gelte für die beklagte WEG die verschärfte Haftung. Nach
dieser Vorschrift ist der Empfänger einer unrechtmäßig erbrachten Leistung zur Herausgabe
verpflichtet. Zwar habe die WEG selbst keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der
Geldüberweisung gehabt; ihr werde aber das Wissen des Verwalters zugerechnet. Wer sich im
rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bediene,
müsse es hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet werde.
Derjenige der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener
Verantwortung betraue, müsse sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen
zurechnen lassen. Der Verwalter sei als organschaftlicher Vertreter der beklagten WEG für die
Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr im weiten Sinne tätig geworden. Die beklagte WEG
habe sich deshalb die Kenntnis des Verwalters von dem fehlenden Rechtsgrund der
Überweisung zurechnen lassen müssen mit der Folge, dass sie sich nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen könne. Etwas anderes solle nach dem BGH auch deshalb nicht gelten,
weil der Verwalter nicht nur auf Seiten der beklagten WEG, sondern auch auf Seiten der
klagenden WEG veruntreuend tätig geworden sei.

Fazit

Bei strafrechtlich relevantem Verhalten der Verwalterfirma sind Schadensfälle durch
Veruntreuung nicht auszuschließen. Die Wohnungseigentümer tun deshalb gut daran, auch
über den Verwaltungsbeirat die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Kontrolle
zu behalten, weiter sollte nur derjenige zum Verwalter bestellt werden, der eine
Vertrauensschaden-Haftpflicht- und eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung vorhält.

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