Wohnungseigentumsrecht

Rechtsschutzbedürfnis für den Anspruch auf Änderung des Versammlungsprotokolls

Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Änderung des Versammlungsprotokolls ist nur gegeben, wenn die Protokollberichtigung das Ziel hat, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen. Das Versammlungsprotokoll dient nicht dazu, Erklärungen Einzelner, die für einen Wohnungseigentümer in eigener Sache Beweisrelevanz und/oder Beweiswert haben könnten, zu dokumentieren.

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.01.2024; 980b C 21/23 WEG

Die Parteien streiten über die Pflicht der Eigentümergemeinschaft zur Änderung bzw. Ergänzung eines Versammlungsprotokolls. In der Eigentümerversammlung wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ über Ruhestörungen gesprochen, welche vom Kläger ausgehen sollen. Ein Beschluss wurde nicht gefasst. Der Kläger beantragte im Nachgang die Ergänzung des Versammlungsprotokolls dahingehend, dass Aussagen einzelner Eigentümer aufgenommen werden, wonach es zu keinem Zeitpunkt Ruhestörungen durch den Kläger gegeben habe. Den Antrag lehnt die beklagte Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung ab, wogegen der Kläger gerichtlich vorgeht.

Das Gericht weist die Klage auf Protokollberichtigung ab. Zwar richte sich der Protokolländerungsantrag richtigerweise gegen die Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Merle, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl., § 24 Rz. 172 m.w.N.). Die Klage sei jedoch schon unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Protokollergänzung bestehe. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis sei nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2017, 2-13 S 107/17, IMRRS 2017, 1746; LG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2015, 10 S 10/15, IMRRS 2015, 1310; LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2012, 318 S 8/12, IMRRS 2013, 0257). Die Protokollberichtigung müsse das Ziel haben, die Auslegung von Beschlüssen zu beeinflussen (LG Dresden, Urteil vom 22.05.2013, 2 S 311/12, IMRRS 2013, 1482). Selbst wenn die zur Aufnahme begehrten Äußerungen in der Eigentümerversammlung zu keinen vom Kläger ausgehenden Ruhestörungen getätigt worden sein sollten, hätte eine entsprechende Aufnahme dieser Äußerungen im Protokoll keinerlei Auswirkung auf die Rechtsposition des Klägers, da ein Beschluss schon nicht gefasst worden ist. Im Übrigen diene das Protokoll nicht dazu, Erklärungen Einzelner, die für einen Wohnungseigentümer in eigener Sache Beweisrelevanz und/oder Beweiswert haben könnten, zu dokumentieren. Aus den vorgenannten Gründen wäre die Klage aber auch unbegründet. Der Vortrag des Klägers rechtfertige nicht die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null, dass die begehrte Ergänzung des Protokolls zwingendermaßen erfolgen müsse.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt insbesondere nicht vor, wenn wegen Bagatellen inhaltlicher oder formeller Art, z.B. über den Verlauf der Eigentümerversammlung Berichtigungen verlangt werden, die auf die Auslegung von Beschlüssen keine Auswirkungen haben. Es besteht aber, wenn die Formulierung eines Beschlusses oder das Beschlussergebnis falsch protokolliert worden sind.

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