Wohnungseigentumsrecht

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Genehmigung einer Solaranlage

  1. Ein Wohnungseigentümer hat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Zustimmung zur Installation einer Photovoltaikanlage an der Außenfront des Balkons.
  2. Eine optische Beeinträchtigung des Balkons ist weder durch den Einwand des Klimaschutzes (Art. 20a GG) noch durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG gerechtfertigt.

AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023; 4 C 425/22 WEG

Sachverhalt

Die Klägerin hat ihre Eigentumswohnung an ihren Sohn vermietet. Dieser hat mit ihrer, aber ohne Zustimmung der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft eine nach § 20 Abs. 1 WEG genehmigungsbedürftige Photovoltaikanlage an die Außenfront des Balkons angebracht. Bei der Wohneigentümervollversammlung wird wegen der optischen Beeinträchtigung der Hausfassade mehrheitlich beschlossen, gegen die rechtswidrige bauliche Veränderung vorzugehen. Die Wohnungseigentümerin erhebt daraufhin Klage auf Verpflichtung zur Genehmigung der Solaranlage.

Entscheidung

Das Amtsgericht erachtet die Klage für unbegründet und weist sie ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Das AG Konstanz stellt weiter fest:

  • Aus § 20 Abs. 4 WEG lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten, keiner Genehmigung bedürfen.
  • Der Anspruch auf bauliche Veränderung zum Laden elektrischer Fahrzeuge aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG beschränke sich einzig auf Wallboxen, nicht aber auf Solaranlagen. Eine analogiefähige Regelungslücke bestehe nicht.
  • Bei Art. 20a GG handele es sich um eine Staatszielbestimmung, aus der sich keine subjektiven Rechte Einzelner herleiten lassen.
  • Ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht. Die am Balkon installierte Solaranlage stelle eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung der Außenfassade dar, weswegen sie der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürfe. Eine Abwägung mit den Vorteilen der Nutzung muss nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgen.

Fazit

Der Fall ähnelt einem Urteil des AG Stuttgarts vom 30.03.2021; 37 C 2283/20, in dem der Mieter einer Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters ebenfalls eine Solaranlage installierte. Das Gericht bejahte zu Gunsten des Mieters einen Anspruch. Anders jedoch als im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Solaranlage auf dem Balkon installiert und nicht an der Außenfassade angebracht. Eine optische Beeinträchtigung lag nicht vor.

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