Wohnungseigentumsrecht

Anbau einer Terrasse als grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage

Der Anbau einer Terrasse an ein Wohnhaus kann eine bauliche Veränderung sein, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet und mithin nach § 20 Abs. 4 WEG nicht beschlussfähig ist.

LG Köln, Urteil vom 26.01.2023; 29 S 136/22

Der streitgegenständliche Beschluss einer aus drei Häusern zu jeweils vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft gestattete es einem Eigentümer, den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenbereich zu seiner im Erdgeschoss belegenen Eck-Einheit baulich zu einer Terrasse umzugestalten. Vier der sechs Wohnungen im Hochparterre der Häuser verfügen über eine Loggia, vor denen jeweils eine gepflasterte Terrasse belegen ist. Nur die Eckwohnungen verfügen nicht über solche Terrassen. Es wurde beschlossen, dass der Eigentümer berechtigt sein solle, ein Doppelfenster durch eine verschließbare Tür zu ersetzen, den Boden um rund 65 cm aufzuschütten und eine Rampe zur Herstellung eines behindertengerechten Zuganges zu errichten. Dieser mehrheitlich gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer wird durch einen Eigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage angefochten. Das Amtsgericht hat den Beschluss für ungültig erklärt, woraufhin die Beklagte die Abweisung der Klage im Wege der Berufung weiterverfolgte.

Ohne Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichtes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Beschlussfassung ist für ungültig zu erklären, da die gestatteten baulichen Veränderungen zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG führen. Die Veränderung stellt nicht eine lediglich optische Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes dar, vielmehr ist vorliegend die Grenze der grundlegenden Umgestaltung überschritten. Durch den Umbau würde nicht nur die prägende, einheitlich und symmetrisch über beide Geschosse gestaltete rückseitige Fassade des Objektes verändert, sondern die charakteristische Gestaltung der Wohnanlage erheblich beeinträchtigt. Der mittlere Wohnstandart, dem die Anlage zuzuordnen sei, könne ferner nicht mehr erhalten werden. Vielmehr würde der Umbau die Anlage derart modern prägen, dass es zu der übrigen Bauart nicht passe.

Die Entscheidung zeigt einerseits auf, dass unbestimmte Rechtsbegriffe wie der der „grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage“ im Rahmen des § 20 Abs. 2 WEG stets durch Wertungen im Einzelfall auszufüllen sind. Ob die Wertung des Landgerichtes überzeugen kann, ist fraglich. Es liegt in der Natur der Sache, dass bauliche Veränderungen bei der Verwendung heutiger Bauelemente in der Regel mit einem optisch moderneren Gepräge des Gebäudes einhergehen. Jegliche Modernisierungen, die zu einer Veränderung der Optik des Gebäudes führen der Beschränkung aus § 20 Abs. 4 WEG zu unterwerfen, führt zu einer erheblichen Beschränkung der Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer, die mit der Reform des Wohnungseigentumsrecht indes gestärkt werden sollte.

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