Mischpositionen in der Betriebskostenabrechnung
Abgerechnet werden dürfen nur Betriebskostenpositionen, die in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet sind. Es ist unzulässig, mehrere Betriebskostenpositionen unter einer großen „Mischposition“ zusammenzufassen.
AG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022; 49 C 149/22
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Vermieterin einer 6-Zimmer-Wohnung von den beklagten Mietern die Zahlung eines Betriebskostensaldos. In der kombinierten Betriebs- und Heizkostenabrechnung sind u. a. die Kostenpositionen „Allgemeinstrom“ und „Hausmeister/Garten/Treppe“ gelistet. Die Beklagten widersprechen der Abrechnung mit der Begründung, die genannten Kostenpositionen seien formell unwirksam. Daraufhin erhebt die Vermieterin Zahlungsklage.
Entscheidung
Das Amtsgericht Hamburg folgt der Ansicht der beklagten Mieter, die streitbefangenen Kostenpositionen seien nicht formell wirksam abgerechnet worden. Die Formulierung „Allgemeinstrom“ sei zu unpräzise und könne neben den umlagefähigen Beleuchtungskosten (§ 2 Nr. 11 BetrKV) auch unzulässige Positionen wie Aufzugs-Stromkosten und/oder Stromkosten weiterer elektrischer Geräte im Treppenhaus enthalten. Ebenso handele es sich bei den Kosten für „Hausmeister/Garten/Treppe“ um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenarten. Die Nutzung einer solchen Mischposition sei auch dann unwirksam, wenn letztendlich unter ihr nur eine einzige Kostenart abgerechnet werde. Für die Beurteilung der Abrechnungsfähigkeit komme es gerade nicht darauf an, dass der Mieter durch Belegeinsicht die Einzelpositionen aus der Sammelposition hätte ermitteln können.
Fazit
Für Vermieter und Verwalter bleibt es weiter ratsam, sich bei der Betriebskostenabrechnung strikt an den Ziffern von § 2 BetrKV zu orientieren, um unzulässige Sammelpositionen und/oder nicht umlagefähigen Kosten vorzubeugen.