Hausverbot für Besucher wegen Störung des Hausfriedens
Der Vermieter kann, wenn ein Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, ein Hausverbot aussprechen. Missachtet der Mieter das Hausverbot, droht ihm die fristlose Kündigung.
LG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2024; 311 S 89/23
Sachverhalt
In den Jahren 2022 und 2023 kommt es wiederholt zu Lärmbelästigungen durch die beklagte Mieterin und ihren Freund wegen Streitigkeiten inner- und außerhalb der Wohnung, welche zahlreiche Einsätze von Polizei- und Rettungskräften nach sich ziehen. Daraufhin erteilt die Vermieterin dem Freund der Beklagten Hausverbot wegen Störung des Hausfriedens. Weil die Mieterin ihrem Freund weiterhin Zugang zu ihrer Wohnung gewährt, kündigt die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB und erhebt Räumungsklage.
Entscheidung
Mit Erfolg! Sowohl das AG Hamburg-Altona als auch das LG Hamburg erachten das ausgesprochene Hausverbot für rechtmäßig. Der Mieter habe zwar während der Mietzeit das alleinige Besitzrecht und dürfe daher grundsätzlich selbst bestimmen, wer sich in seiner Wohnung aufhält; jedoch könne der Vermieter, wenn ein Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat, sehr wohl ein Hausverbot aussprechen. Die unterlassene Durchsetzung des Hausverbots stelle eine Pflichtverletzung der Mieterin von einem derartigen Gewicht dar, dass eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt sei. Dem Vermieter könne aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Die anschließende Geltendmachung des Räumungsanspruchs sei überdies nicht rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots stets eine Abwägung im Einzelfall erfolgen muss. Das Besuchsrecht des Mieters ist mit dem Interesse des Vermieters an der Wahrung des Hausfriedens abzuwägen. Die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots kann meist dann angenommen werden, wenn Besucher wiederholt und im erheblichen Maße gegen die Hausordnung verstoßen oder den Hausfrieden nachhaltig stören. Der Vermieter muss die Störungen konkret darlegen und beweisen können.