Die momentane Rechtslage zur Mietpreisbremse in Hamburg
Nicht nur in München (AG München, Az. 414 C 26570/16) und Berlin (LG Berlin, Az. 67 S 149/17; anders noch LG Berlin 65 S 424/16) zweifeln Gerichte vereinzelt an der Rechtswirksamkeit der Mietpreisbremse bzw. deren wirksamer Umsetzung im jeweiligen Landesrecht, auch in Hamburg vertritt ein Amtsgericht diese Auffassung, aber die Rechtsprechung ist uneinig:
Das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 316 C 380/16) hat in einem am 23.05.2017 verkündeten Urteil zur Hamburger Mietpreisbremse entschieden, dass die vom Hamburger Senat 2015 eingeführte Mietpreisbremse unwirksam sei. Das Gericht bemängelt zunächst die fehlende Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22.06.2015 unter Hinweis auf die Bürgerschaft-Drucksache 21/860. Nach offenbar verspätet erfolgtem Hinweis der Klägerseite auf die Senatsdrucksache Nr. 2015/01119, die sehr wohl eine ausführliche Begründung enthalte, bemängelt das Gericht, dass der Senat die Drucksache nicht veröffentlich hat: „Nach allem kann dahin stehen, inwieweit der Inhalt der Senatsdrucksache Nr. 2015/01119 die materiellen Anforderungen an eine Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfüllt. Als Begründung i.S.v. § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB kommt nämlich nur ein Text in Betracht, der es ermöglicht, die Entscheidung des Senats nachvollziehbar zu machen…Eine ausschließlich Senatsmitgliedern, Senatsmitarbeitern und im Einzelfalle auch Dritten zugängliche Informationssammlung, die sich der Kontrolle durch die Öffentlichkeit entzieht, genügt diesen Anforderungen nicht.“
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (AG HH-St. Georg, Az. 913 C 2/17) hat hingegen in einem am 22.06.2017 verkündeten Urteil entschieden, dass die vom Hamburger Senat 2015 eingeführte Mietpreisbremse rechtswirksam sei. Im Gegensatz zu der anders lautenden Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona, hat sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit den Erwägungen des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die zu Einführung der Mietpreisbremse geführt haben, inhaltlich auseinandergesetzt. Das Gericht stellt fest, dass die in der Drucksache Nr. 2015/01119 genannten Gründe die Einführung der Mietpreisbremse in Hamburg rechtfertigen.
Bislang liegt noch keine Entscheidung über die Wirksamkeit der Mietpreisbremse des Landgerichts Hamburg vor. Wie das Landgericht zur Wirksamkeit der Mietpreisbremse entscheiden wird, ist zurzeit offen. Sowohl Mieter als auch Vermieter in Hamburg müssen bis dahin mit einer unsicheren Rechtslage leben. Dem Vermieter ist daher im laufenden Mietverhältnis zu raten, für den Fall, dass der Mieter die Miethöhe rügt, zunächst eine Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Rechtswirksamkeit abzuwarten. Anderenfalls besteht derzeit aufgrund der unklaren Rechtslage das Risiko, in einem Rechtsstreit mit dem Mieter zu unterliegen – dieses Risiko gilt naturgemäß auch umgekehrt für den Mieter. Bei neu abzuschließenden Mietverhältnissen muss der Vermieter sich hinsichtlich der Miethöhe entscheiden, ob er die Mietpreisbremse beachtet oder nicht. Im letzteren Fall besteht das Risiko, dass das Landgericht sie für wirksam erachtet mit der Folge, dass der Mieter die Miethöhe rügen und eine Reduzierung der Miethöhe fordern kann. Doch auch bei Unwirksamkeit der Mietpreisbremse kann der Vermieter wegen § 5 WiStG („Mietpreisüberhöhung“) keine unbegrenzt hohe Miete fordern.