Wohnraummietrecht

Aufnahme von Geflüchteten zur Untermiete

Der Wunsch des Mieters, aus humanitären Gründen eine geflüchtete Frau aus der Ukraine aufzunehmen, begründet ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung.

LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023; 65 S 39/23

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2014 Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer 85 qm großen 3-Zimmerwohnung. Mitte 2022 bittet die Klägerin die Vermieterin um die Erlaubnis, ein Zimmer ihrer Wohnung an eine geflüchtete Ukrainerin unterzuvermieten. Die Vermieterin macht ihre Zustimmung von einer Änderung des Mietvertrags von einer Staffel- zu einer Indexmiete abhängig. Die Klägerin lehnt eine solche vertragliche Änderung ab und erhebt Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis. Das Amtsgericht weist zunächst die Klage mit der Begründung ab, der Wunsch, eine geflüchtete Person aus humanitären Gründen bei sich aufzunehmen, stelle kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Klägerin legt daraufhin Berufung zum Landgericht Berlin ein.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Landgericht Berlin sieht die Voraussetzungen von § 553 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. Danach kann ein Mieter, bei dem nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, die Erlaubnis vom Vermieter hierzu verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse sei, so das Landgericht, nach ständiger Rechtsprechung schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige im Einklang mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung stehende Gründe vorliegen, die den Wunsch des Mieters nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Das höchstpersönliche Interesse der Klägerin, ihr Leben und Handeln nach den eigenen ethischen Grundüberzeugungen auszurichten und zu gestalten, falle klar hierunter. Anders als noch in einer Parallelentscheidung des Amtsgerichts München aus 2022, in der aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Mietvertragsschluss und Anfrage zur Erteilung der Untermieterlaubnis ein erst nach Vertragsschluss entstandenes Interesse verneint wurde, lägen im vorliegenden Fall zwischen Vertragsschluss und Anfrage fast 10 Jahre. Auch sei die Gestattung der Gebrauchsüberlassung der Vermieterin zuzumuten. Dafür spräche bereits, dass die Vermieterin bei einer Änderung der Staffel- in eine Indexmiete ohne Weiteres zu einer Erteilung der Untermieterlaubnis bereit gewesen wäre.

Fazit

Die Frage, ob allein der Wunsch, aus moralischen Gründen eine geflüchtete Person in seiner Wohnung aufzunehmen, ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung begründet, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Das Amtsgericht München stellt darauf ab, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Mieters zwingendermaßen so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsste, wenn ihm eine Untervermietung nicht gestattet wird. In dem vorliegenden Fall lag zwar keine wirtschaftliche Notlage des Mieters vor, das Amtsgericht München übersieht aber, dass der drohende Verlust der Wohnung auch auf der versagten Möglichkeit der Gestaltung seines Privatlebens nach den eigenen Vorstellungen und Überzeugungen beruhen kann. Die Argumente des Landgerichts sind daher alles in allem überzeugender und stehen zudem im Einklang mit dem bundesverfassungsgerichtlichen Grundsatz der eigentumsgleichen Rechtstellung des Mieters.

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