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Wirksamkeit einer Entgeltabrede im Reservierungsvertrag

Wird eine Reservierungsgebühr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Immobilien nicht im Rahmen eines Maklervertrages vereinbart, handelt es sich nicht um eine unzulässige Neben­abrede in einem Maklervertrag, sondern um eine zulässige, nicht kontrollfähige Hauptpreis­abrede.

KG, Urteil vom 19.10.2017, Az. 23 U 154/16

Sachverhalt

Ein Verbraucherverein verlangt gerichtlich, dass einem Makler untersagt wird, in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchen geschlossen werden, die Verwendung folgender Allgemeiner Geschäftsbedingung zu unter­sagen:

„Die Reservierungsgebühr in Höhe von … Euro wird mit Unter­zeichnung des Auftrages fällig“.

Entscheidung

Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben, das Kammergericht hält die Klage hin­gegen für unbegründet. Das Kammergericht sieht die beanstandete Klausel als eine Haupt­preisabrede, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Gegenstand von Inhalts­kontrollen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die vom Gesetz abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertrag­lichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen) sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es gehöre zu der nach dem BGB geltenden Privatautonomie der Vertrags­parteien, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehle es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab. Da der Klagantrag sich vorliegend nicht gegen eine kontrollfähige Nebenentgeltregelung, d.h. um eine Reservierungsvereinbarung richte, sondern gegen die Vereinbarung einer Hauptleistungsvergütung, d.h. nur gegen die Entgeltvereinbarung, war die Klage abzuweisen.

Fazit

Zu erwarten steht, dass die Entscheidung des Kammergerichts zu weiteren Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen führt. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht vorliegend nicht über die Vereinbarung einer formularmäßig getroffenen Reser­vierungsvereinbarung zu entscheiden hatte! Diesen Antrag hatte der Kläger nicht gestellt. Es ging ausschließlich um die Entgeltabrede, die aber, wie das Gericht deutlich macht, als Haupt­preisabrede nicht einer Inhaltskontrolle unterliegt. Zur Wirksamkeit der formularmäßig ver­einbarten Reservierung musste und hat das Gericht keine Entscheidung getroffen. Das Gericht hat aber bezüglich der formularmäßig vereinbarten Reservierung auf die Entscheidung des BGH vom 23.09.2010, Az. III ZR 21/10 verwiesen und damit erkennen lassen, dass bezüglich der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Reservierungen bereits eine höchstrichter­liche Entscheidung vorliegt.

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