Wie wird der Verwalter gewählt?
Werden mehrere Bewerber für das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine „Ja-Stimme“ abgeben können
BGH, Urteil vom 18.01.2019; V ZR 324/17
Sachverhalt
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach der Teilungserklärung das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. In der Versammlung, in der ein Verwalter bestellt werden soll, sind 935,35/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten. Neben der bisherigen Verwalterin (Beschlussvorschlag 1) gibt es drei weitere Bewerber um das Amt (Beschlussvorschläge zu 2. bis 4).
Bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag 1 entfallen auf die „Ja-Stimmen“ 463,40/1000 und auf die „Nein-Stimmen“ 382,25/10000 Miteigentumsanteile. Der Versammlungsleiter stellt fest, dass die bisherige Verwalterin wiedergewählt sei.
Entscheidung
Der Beschluss ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist über jeden einzelnen abzustimmen; es sei denn, ein Bewerber erreicht die absolute Mehrheit. Die relative Mehrheit für einen Bewerber ist nicht ausreichend, wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Erforderlich ist dann, dass über alle zur Wahl stehenden Bewerber einzeln abgestimmt wird.
Fazit
Auch die Miteigentümer, die sich bei dem ersten Wahlgang der Stimme enthalten haben bzw. für den ersten Bewerber mit „Nein“ gestimmt haben, bleibt die Möglichkeit, bei weiteren Abstimmungen ihre „Ja-Stimme“ für einen anderen Bewerber abzugeben und damit das Beschlussergebnis zu verändern.