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Widerruf eines Maklervertrages Ein Fernabsatzgeschäft liegt nur vor, wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikations-mitteln erfolgen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss 03.04.2017; Az.16 W 43/17

Sachverhalt

Der Makler stellt ein Objekt unter Hinweis auf die Käuferprovisionsforderung im Internet ein. Die Ehefrau eines Interessenten erscheint im Büro des Maklers und erklärt, ihr Ehemann habe Interesse am Objekt und der Makler möge ihn anrufen. Die Ehefrau erhält das Exposé mit Provisionshinweis. Der Makler ruft den Ehemann an und besichtigt mit diesem das Objekt und gibt ihm dabei erneut das Exposé. Eine weitere Besichtigung mit beiden Eheleuten erfolgt. Der Ehemann schließt den Kaufvertrag als Vertreter für seine im Ausland lebende Schwester in deren Vollmacht ab. Der Makler verklagt den Ehemann auf Zahlung der Provision. Der beklagte Ehemann macht Einwendungen gegen den Anspruch geltend und widerruft den Maklervertrag. Im Prozesskostenverfahren weist das Landgericht Kiel den Antrag des Beklagten auf Gewährung auf Prozesskostenhilfe zurück. Das Schleswig-Holsteinische OLG weist die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgericht Kiel zurück.

Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische OLG bejaht das Zustandekommen eines Maklervertrages mit dem Beklagten. Das Gericht führt weiter aus, dass ein Widerruf nicht wirksam erklärt werden konnte, da kein Fernabsatzgeschäft vorliege. Der Vertrag sei vielmehr mit der Ehefrau des Beklagten unter Anwesenden zustande gekommen und vom Beklagten nachträglich genehmigt. Im Übrigen sei es auch kein Fernabsatzgeschäft, wenn die Ehefrau des Beklagten ohne sein Wissen und Wollen bei dem klagenden Makler erschienen sei, das Kaufinteresse des Beklagten bekundet und gebeten hätte, diesen anzurufen und es daraufhin zu einer telefonischen Terminabsprache und Besichtigung vor Ort gekommen wäre. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts bereits Zweifel, ob in dieser Konstellation überhaupt schon ein Abschluss eines Maklervertrages am Telefon – unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – und nicht erst vor Ort stattfindet. Jedenfalls wären Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden, weil zu den Vertragsverhandlungen ein Gespräch mit einer Person aus der Sphäre des Beklagten gehört hätte. Ob diese zu diesem Zeitpunkt bereits bevollmächtigt war, ist dafür nicht entscheidend, wenn ihre Mitwirkung zum Vertragsschluss beigetragen hat. Keinesfalls ist bei einem Vertragsschluss, bei dem eine Person aus dem Lager des Verbrauchers im Geschäftslokal des Unternehmers erscheint und um Anruf beim Verbraucher bittet und dieser Anruf des Unternehmers erfolgt, das Merkmal erfüllt, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgen würde. Es handelt sich um ein erbetenes Telefonat. Dessen Möglichkeit, die lediglich das Vorhalten eines Telefonanschlusses überhaupt voraussetzt, stellt gerade noch kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem dar.

Fazit

Das Gericht macht deutlich, dass das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages nur zu bejahen ist, wenn ausschließlich Fernkommunikationsmittel Verwendung finden. Das sind nach § 312 c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien verwendet werden können. Nur wenn sowohl für das Vertragsangebot wie auch für die Annahme Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, kann das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bejahrt werden.

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