Wettbewerbsrecht

Werbung mit Bekanntheit und Sternebewertung

Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („bekannt aus…“), so muss es gemäß § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.
Wirbt es mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023; 15 U 108/22

Das beklagte Makler-Unternehmen hatte im Internet für die Vermittlung von Immobilien u.a. mit den Hinweisen „bekannt aus den Medien“ sowie „bekannt aus: …“ geworben. Es wurden dabei jeweils einige regionale und überregionale Zeitungen und Magazine namentlich genannt. Eine Fundstelle mit weitergehenden Informationen wurde jedoch nicht angegeben.
Des Weiteren hatte der Makler auf seiner Internetpräsenz außerdem mit „Kundenbewertung ø 4.62 / 5.00 Sternen“ geworben, ohne den relevante Erfassungszeitraum oder eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen anzugeben. Die klagende Wettbewerbszentrale monierte diese Werbeaussagen jeweils als wettbewerbswidrig.

Die Klage hat teilweise Erfolg. Das OLG sieht es als wettbewerbswidrig gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 1 UWG) an, wenn für die Behauptung, das Unternehmen sei „aus Medien bekannt“ keine Fundstelle angeben oder verlinkt wird, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt, denn Verbraucher würden mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung erwarten und hätten ein Interesse daran, nachzuvollziehen, aus welchem Anlass, in welcher Weise und wann das entsprechende Medium über das Unternehmen berichtet habe. Ohne diese Information könne der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten überhaupt nicht einordnen. Ohne Fundstellenangabe lasse sich auch nicht nachvollziehen, ob über die Beklagte positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein ihr gewidmet habe oder ob sie nur am Rande eines anderen Themas Erwähnung gefunden habe, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit der Beklagten zugrunde liege oder nicht oder wie lange die Berichterstattung her sei, also ob sie noch zeitlich relevant sei. Die Angabe der Fundstelle sei daher von erheblichem Gewicht.
Im Gegensatz dazu komme einer Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sterneklassen kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu. Grundsätzlich spielten Kundenbewertungen zwar bei der Vermarktung im Internet eine wesentliche Rolle, eine Aufgliederung nach Sterneklassen würde für den Verbraucher auch eine nützliche Information darstellen, da sie veranschauliche, ob die Einzelbewertungen insgesamt eher nahe beieinander liegen bzw. wie weit sie auseinanderfallen und ob es viele wenige oder viele schlechte Bewertungen gebe. Eine nützliche Information stelle aber nicht stets eine wesentliche Information dar. Dass eine Aufgliederung die Aussagekraft der angegebenen Durchschnittszahl in gewissem, allerdings auch sehr überschaubarem Maß, erhöhen bzw. die Aussage in geringem Maße konkretisieren würde, reiche nicht aus, um ein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers anzunehmen. Eine Irreführung wurde demnach verneint.

Das Urteil zeigt, wie wichtig Transparenz bei Werbeaussagen ist. Unternehmer dürfen mit der eigenen Bekanntheit aus der Presse nur dann werben, wenn sie gleichzeitig die jeweiligen Fundstellen der Artikel transparent machen, da es sich dabei um wesentliche Informationen handelt. In Bezug auf die Rechtsfrage, ob die Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sternekategorien ebenfalls eine wesentliche Information gemäß § 5a UWG darstellt, wie das OLG verneint hat, hat die Wettbewerbszentrale angekündigt, Revision beim BGH einzulegen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

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