Wettbewerbsrecht

Vorsicht bei Energie-Pflichtangaben in der Immobilienanzeige mit Software

Bedient sich ein Makler bei der Erstellung von Immobilienanzeigen einer automatisierten Software, trägt er das Risiko, dass es beim Hochladen der Anzeige nicht zu Fehlern in der Darstellung der Energie-Pflichtangaben kommt.

LG Bremen, Urteil vom 21.12.2022; 12 O 45/22

Sachverhalt

Der Kläger, ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband, hatte die beklagte Maklerfirma abgemahnt, da sie auf einer gängigen Immobilienplattform eine Immobilie bewarb, wobei in der Anzeige die Angabe zur Energieeffizienzklasse des Hauses fehlte. Die Maklerfirma hatte nach ihren Angaben sämtliche Energie-Pflichtangaben, also auch diejenigen zur Energieeffizienzklasse, in die von ihr genutzte Maklersoftware eingegeben. Beim Hochladen dieser Angaben durch die Maklersoftware auf eines der genutzten Immobilienportalen wurde die Energieeffizienzklasse nicht mit übertragen. Alle anderen Pflichtangaben sind korrekt übertragen worden, auch bei allen anderen Immobilienportalen, auf die die Angaben hochgeladen worden sind, ist die Energieeffizienzklasse mitübertragen worden.

Entscheidung

Das Landgericht Bremen verurteilt das Maklerunternehmen zur Unterlassung, da es der Auffassung ist, der Makler hafte für die fehlerhafte Übertragung der Energie-Pflichtangaben durch die von ihm verwendete Software. Eine Vergleichbarkeit mit einer Annoncierung in einer Zeitung bei einem Zeitungsverlag und einem Druckfehler der Zeitung (bei der der BGH eine Haftung des Maklers für den Fehler der Zeitung verneint hat) bestünden nicht. Denn bei der Verwendung einer Software, insbesondere zur Arbeitserleichterung, trage der Verwender dieser Software das Risiko, dass es beim Hochladen nicht zu Fehlern in der in seinem Interesse liegenden veröffentlichten Anzeige komme, auch in Bezug auf die Energie-Pflichtangaben. Da der Makler von dem Nutzen der Software, also der Vereinfachung ihre Abläufe, profitiere, müsse er auch für die Risiken einstehen, die mit der für ihn günstigen Vereinfachung durch die Einbeziehung Dritter verbunden sind. Außerdem habe der Makler die Möglichkeit, unmittelbar nach dem Hochladen der Anzeige durch die Software, selbst zu überprüfen, ob die Anzeige durch die Software richtig und vollständig erstellt und hochgeladen wurde. Aus diesem Grunde liege ein Wettbewerbsverstoß vor, weshalb das Maklerunternehmen zur Unterlassung verpflichtet sei.

Fazit

Die – inzwischen rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts zeigt, wie wichtig es für Makler ist, auch bei dem Verwenden arbeitserleichternder Software jede Immobilienanzeige auf die Vollständigkeit ihrer Energie-Pflichtangaben zu überprüfen, da anderenfalls bei einem Übertragungsfehler durch die Software eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Gemäß § 87 GEG müssen bei einer kommerziellen Immobilienanzeige stets die folgenden Energie-Pflichtangaben gemacht werden, wenn ein gültiger Energieausweis existiert: die Art des Energieausweises, der Wert des Endenergiebedarfs/-verbrauchs, der wesentliche Energieträger, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

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