Wettbewerbsrecht

Vorsicht Abmahnung – Teil 3

Die häufigsten Fallen im Wettbewerbsrecht

Lasst die Kunden sprechen – aber bitte nur die echten!

Neue Regelungen im UWG zum Umgang mit Kundenbewertungen am 28.05.2022 in Kraft getreten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das festlegt, welche Regeln im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden, Mitbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern gelten, ist in den letzten Jahren mehrfach erweitert und angepasst worden. Die neuesten Änderungen sind nun am 28.05.2022 in Kraft getreten. Für den Bereich der Immobilienwerbung sind dabei in besonderer Weise die neuen Regelungen im Umgang mit Kundenbewertungen relevant. Sie sind zwingend zu beachten, wenn man nicht Gefahr laufen will, abgemahnt zu werden. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende drei neue Tatbestände:

  1. „Fake-Bewertungen“
    Gemäß § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 23c UWG ist die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung – mit anderen Worten: sogenannte „Fake-Bewertungen“ – stets unzulässig. Obwohl es so selbstverständlich klingt, ist dieses Verbot erstmals seit 28.05.2022 gesetzlich normiert. Dies betrifft sowohl die Übermittlung, also die Veröffentlichung solcher Fake-Bewertungen, als auch die Beauftragung, also die Bestellung gefälschter Bewertungen, wie man sie inzwischen dutzendfach bei diversen Anbietern im Internet gegen Bezahlung bestellen kann. Auch einfache „Likes“ auf sozialen Medien (z.B. Daumen hoch, Sternchen oder Herzen) fallen darunter. Das Verbot gilt sowohl für falsche Positiv-Bewertungen (der eigenen) als auch falsche Negativ-Bewertungen (fremder) Dienstleistungen.
  2. Ungeprüfte Kundenbewertungen
    Aber nicht nur „Fake-Bewertungen“, also vorsätzlich falsche Bewertungen, sind verboten, sondern das Gesetz setzt bereits eine Stufe darunter an. Gemäß § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 23b UWG ist bereits die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen, stets unzulässig. Das heißt, dass Sie immer dann, wenn Sie mit Kundenbewertungen von Verbrauchern z.B. auf Ihrer Webseite werben, sicherstellen müssen, dass Sie auch tatsächlich überprüft haben, ob es sich dabei um echte Kunden handelt, die Bewertungen über Ihre Dienstleistung abgeben oder über Erfahrungen berichten. Dies kann etwa durch eine Registrierung oder die erforderliche Angabe einer Vertragsnummer erfolgen.
  3. Informationspflicht über Überprüfungsmaßnahmen
    Das Gesetz verlangt nun aber noch mehr. Allein die Überprüfung der Echtheit der Kunden ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Unternehmer zusätzlich gemäß § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Sollten Sie also mit Kundenbewertungen werben wollen, müssen Sie diese Grundsätze beachten.

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