Wettbewerbsrecht

Maklerwerbung mit Selbstverständlichkeit „provisionsfrei“ unter dem „Besteller­prinzip“

Soweit für das von einem Makler „provisionsfrei“ beworbene Angebot bereits kraft Gesetzes Provisionsfreiheit gilt, handelt es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten, selbst wenn der Makler mit der Angabe bezogen auf Teile des relevanten Kundenkreises „berechtigte Interessen“ wahrnimmt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2019; 6 U 54/18

Sachverhalt

Der beklagte Makler hatte vom Vermieter den Maklerauftrag erhalten, Interessenten für Wohnräume nachzuweisen bzw. Mietverträge zu vermitteln. Der Makler bewarb u.a. im Inter­net die Wohnräume unter der Angabe „provisionsfrei“. Ein Mitwettbewerber hatte den Makler auf Unterlassung verklagt.

Entscheidung

Sowohl das Landgericht wie das OLG Brandenburg geben der Klage statt. Nach Auffassung des OLG enthalte die Werbung des Beklagten zwar eine objektiv richtige Information. Sie erwecke aber bei dem angesprochenen Verbraucherkreis den unrichtigen Eindruck gegenüber anderen Angeboten vergleichbarer Art einen besonderen Vorzug aufzuweisen und sei damit zur Irreführung von Verbrauchern i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG geeignet. Vor dem Hinter­grund, dass in der Vergangenheit regelmäßig der Wohnungssuchende den Makler zu vergüten hatte, sowie der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher über die neuen gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht hinreichend infor­miert sei, sei die beanstandete Werbung geeignet Fehlvorstellungen beim Verbraucher hervor zu rufen. Auszugehen sei davon, dass rund ein Drittel des maßgeblichen Kundenkreises über die neuen gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht bzw. nicht aus­reichend informiert sei. Es sei daher nicht selbstverständlich, dass diese Teile des Verkehrs, wenn sie zum Zeitpunkt der Schaltung der Werbung der Beklagten zu ihr Kontakt aufnahmen, dies in der Annahme getan haben, die Tätigkeit der Beklagten sei in einem solchen Fall zwin­gend für sie provisionsfrei. In Fällen in denen die objektive und die subjektive Wahrheit aus­einander fielen mithin eine objektiv richtige Werbung bei einem maßgeblichen Teil des Ver­kehrs eine Fehlvorstellung erwecken könne, hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass sie für immobilienbezogene Geschäftsbereiche auch im weiteren Bereich provisionsfrei Dienstleistungen anbiete, falle auch dem informierten Verbraucher nicht auf, dass ein Teil der Werbung sich auf sogenannte Selbstverständlich­keiten beziehe.

Fazit

Der Werbung sind durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enge Grenzen gesetzt. Auch wenn das Werbekonzept des Maklers so gefasst wird, dass neben provisionsfrei ange­botenen Dienstleistungen für Gewerbe- und Kaufimmobilien auch die Vermittlung von Wohn­raum angeboten wird, stellt es sich aber als wettbewerbswidrig dar, wenn die nach dem Wohnraumvermittlungsgesetz provisionsfrei zu erbringenden Leistungen in diesem Zusammenhang ebenfalls als „provisionsfrei“ beworben werden.

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