Kontaktaufnahme durch Makler trotz Hinweis „keine Makleranfragen“
Nimmt ein Makler per E-Mail Kontakt mit einer Privatperson auf, die im Internet eine Immobilie zum Verkauf anbietet und im Inserat ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hinweist, dass keine Makleranfragen erwünscht sind, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor.
LG Tübingen, Urteil vom 09.05.2022; 20 O 74/21
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und des fairen Wettbewerbs, macht gegen den beklagten Makler Unterlassungsansprüche geltend aufgrund einer werblichen Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post. Ein Verbraucher bot auf einer Immobilien-Internetplattform. In der Objektbeschreibung fand sich der Hinweis: „KEINE MAKLERANFRAGEN!!! Verkauf von privat, keine Maklerprovision!“ Der Beklagte nahm mit dem Verbraucher per E-Mail Kontakt auf und teilte ihm auszugsweise mit:
„Hallo Herr …, zunächst möchte ich mich vorab bei Ihnen entschuldigen, denn Sie hatten in Ihrem Exposé explizit darauf hingewiesen, dass Sie KEINE Makleranfragen wünschen. Jedoch benötige ich Ihre Hilfe. Mein Name ist … von … (Sachverständigenbüro + Verkauf) mit Büros in … und … Wahrscheinlich bin ich schon der gefühlt Hundertste, der Sie anschreibt. Ich habe aber die Hoffnung, dass Sie meine E-Mail dennoch lesen werden. Ihr angebotenes Haus stimmt mit den mir vorgegebenen Eckdaten mehrerer unserer Interessenten überein. Gerne würde ich Ihr Haus daher vorab besichtigen, ob dieses zu uns passt …“
Der Kläger mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und erhob anschließend Unterlassungsklage.
Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Gem. § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Anfrage des Beklagten per elektronischer Post erfolgte in Zusammenhang mit der Durchführung/Abschluss eines Vertrages über das inserierte Grundstück und erfolgte zugunsten des eigenen Unternehmens des Beklagten als Makler. Als Werbung umfasst § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG auch Nachfragehandlungen (BGH, Urteil vom 17.07.2008; I ZR 197/05, FC Troschenreuth). Dabei kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, er habe seine Dienste nicht anbieten wollen, sondern lediglich im Auftrag seiner Kunden Kontakt aufgenommen. § 7 UWG bezweckt, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden. Es liegt auch eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers vor. Denn es fehlt für die Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post an dessen vorheriger Einwilligung. Im Inserat wird ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hingewiesen, dass keine Makleranfragen erwünscht sind. Dies kann vom objektiven Empfängerhorizont nicht anders verstanden werden, als dass der Inserent eine Kontaktaufnahme durch einen Makler – und zwar unabhängig davon, ob er auf Käuferseite oder Verkäuferseite auftritt – nicht wünscht. Hierüber hat sich der Beklagte hinweggesetzt. Das Landgericht vermochte auch nicht die Auffassung des Beklagten zu teilen, wonach unter Einbezug des Hinweises „Verkauf von privat, keine Maklerprovision“ der Hinweis „keine Makleranfragen“ einschränkend dahingehend zu verstehen sei, dass Herr … lediglich keine Einschaltung von Maklern auf Verkäuferseite gewollt habe. Diese einschränkende Auslegung lässt sich den Erklärungen des Herrn … nicht entnehmen. Die Erklärung „Verkauf von privat, keine Maklerprovision“ ist eine Erklärung, die an einen Kaufinteressenten gerichtet ist, damit dieser auf den ersten Blick erkennt, dass die Kaufnebenkosten nicht um Maklervergütung erhöht sind. Hingegen richtet sich die hiervon auch optisch abgesetzte Erklärung „keine Makleranfragen“ unmittelbar an Makler und kann von ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Herr … eine Kontaktaufnahme von Maklern nicht wollte.
Fazit
Auch diese richtige Entscheidung zeigt, dass die sukzessive Verschärfung des Wettbewerbsrechts Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Methoden immer weiter schützt. Als Unternehmer einen Verbraucher zu kontaktieren, der dies ausdrücklich nicht wünscht, ist nicht „geschäftstüchtig“, sondern belästigend und wettbewerbswidrig.