Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz
Die Erhebung und Speicherung umfangreicher personenbezogener Daten in einer digitalen „Selbstauskunft“ ohne wirksame Einwilligung oder sonstige tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO ist unzulässig und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar. Das bloße freiwillige Ausfüllen eines Online-Formulars begründet keine informierte und unmissverständliche Einwilligung im Sinne der DSGVO, insbesondere wenn zahlreiche Angaben als verpflichtend ausgestaltet sind. Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, Vermieter dürften bereits bei der Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Bonitätsauskunft verlangen, sind irreführend und damit wettbewerbswidrig.
LG Berlin II, Urteil vom 19.06.2025; 52 O 65/23
Sachverhalt
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, nahm die Betreiberin eines großen Immobilienportals wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte bot registrierten Nutzern an, in ihrem Nutzerkonto eine sogenannte „digitale Selbstauskunft“ zu hinterlegen, in der umfangreiche personenbezogene Daten abgefragt wurden, darunter persönliche Stammdaten, Einkommens- und Beschäftigungsangaben sowie weitere sensible Informationen wie Angaben zu Vermögensauskunft oder Insolvenzverfahren. Die Selbstauskunft konnte unabhängig von einer konkreten Kontaktaufnahme mit einem Vermieter gespeichert werden und wurde als datenschutzkonform beworben. Darüber hinaus warb die Beklagte auf ihrer Webseite für einen kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck mit Aussagen, die nahelegten, Vermieter verlangten bereits bei der Wohnungsbesichtigung regelmäßig eine SCHUFA-Auskunft. Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger Klage auf Unterlassung dieser Datenverarbeitung und der entsprechenden Werbeaussagen.
Entscheidung
Das Landgericht gibt der Klage statt. Der Kläger sei als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt; Art. 80 Abs. 2 DSGVO stehe einer wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung von Datenschutzverstößen nicht entgegen. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen der Selbstauskunft abgefragten Daten verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO und stelle zugleich einen unlauteren Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar. Es liege keine wirksame Einwilligung der Nutzer vor, da das bloße Ausfüllen des Formulars keine unmissverständliche, informierte und freiwillige Zustimmung zur Datenverarbeitung darstelle; zudem seien zahlreiche Angaben als verpflichtend ausgestaltet. Auch eine Rechtfertigung über vorvertragliche Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheide aus, da die Datenerhebung weder an eine konkrete Vertragsanbahnung gebunden noch objektiv erforderlich sei, zumal die Nutzung der Plattform auch ohne Selbstauskunft möglich sei. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, da weder das verfolgte Interesse hinreichend transparent mitgeteilt worden sei noch die umfangreiche Datenerhebung als unbedingt notwendig angesehen werden könne. Die Verstöße seien geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, und es bestehe Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus seien die beanstandeten Werbeaussagen zur SCHUFA-Bonitätsauskunft irreführend im Sinne von § 5 UWG, da sie bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erweckten, Vermieter dürften bereits im Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung regelmäßig eine SCHUFA-Auskunft verlangen; ein nachgelagerter Hinweis auf rechtliche Einschränkungen reiche zur Korrektur dieses Eindrucks nicht aus.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass umfangreiche digitale Selbstauskünfte auf Immobilienplattformen ohne klare, transparente und tragfähige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage unzulässig sind und zugleich wettbewerbsrechtlich angegriffen werden können. Zugleich setzt das Urteil enge Grenzen für Marketingaussagen zur angeblichen Notwendigkeit von SCHUFA-Auskünften bereits bei Wohnungsbesichtigungen und schützt damit die Position von Mietinteressenten im angespannten Wohnungsmarkt.