Drohnenaufnahmen sind unzulässig
Mit Drohnen erstellte Fotos, die nicht von einem öffentlichen Ort aus aufgenommen worden sind, sind urheberrechtlich unzulässig.
BGH, Urteil vom 23.10.2024; I ZR 67/23
Sachverhalt
Auf einigen Hügeln im Ruhrgebiet sind Installationen von zwei bildenden Künstlern errichtet. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft für bildende Künstler, ist Nutzungsrechteinhaberin dieser Installationen. Ab dem Jahr 2010 vertrieb die Beklagte Freizeitführer für die Hügel, die Abbildungen von Drohnenaufnahmen einzelner Installationen enthielten. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und Schadensersatz mit der Begründung, dass die Drohnenaufnahmen nicht von der Schrankenregelung der Panoramafreiheit umfasst und die Künstler daher in ihren Urheberrechten verletzt seien. Sowohl das Landgericht Bochum als auch das OLG Hamm gaben dem statt und verneinten die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit. Dagegen legte die Beklagte Revision ein.
Entscheidung
Der BGH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mittels einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen seien nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Dies leitet der BGH zunächst aus dem Regelungszweck der Panoramafreiheit her. Diese beruhe auf der Erwägung, dass die Aufstellung des Werkes an einem öffentlichen Ort zum Ausdruck bringe, dass das Werk der Allgemeinheit gewidmet werden solle. Diese Zweckbestimmung rechtfertige, dass jedermann das Werk nutzen dürfe. Die Installationen seien so aufgestellt worden, dass sie für die Allgemeinheit von umliegenden Wegen, Straßen und Plätzen aus sichtbar sind, sodass sie der Allgemeinheit gewidmet seien. Allerdings bezwecke die Panoramafreiheit speziell, dass es dem Publikum möglich ist, alles zu betrachten und (beispielsweise als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder Film) festzuhalten, was es mit den eigenen Augen von dem öffentlichen Ort aus sehen kann. Umfasst seien daher keine Perspektiven, die nur unter Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. mit einer Leiter) oder unter Überwindung von Blickschutz-Vorrichtungen (z.B. einer Hecke) eingenommen werden können.
Drohnenaufnahmen aus der Luft seien dementsprechend nicht mehr von dem Regelungszweck des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG umfasst. Bei Drohnenaufnahmen aus der Luft sei der eingenommene Blickwinkel kein Teil des allgemein wahrnehmbaren Straßenbildes, sodass nur ein geringes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit bestehe. Dagegen seien die Interessen der Urheber besonders gewichtig, da diese die Werke selbst wirtschaftlich nutzen. Daher falle die Abwägung in diesem Fall zu Gunsten der wirtschaftlichen Interessen der Urheber aus.
Fazit
Das vorliegende Urteil ist äußerst praxisrelevant auch für den Bereich der Vermarktung von Immobilien. Lichtbilder in Exposés dürfen nur dann von Drohnen hergestellt worden sein, wenn sämtliche Nutzungsberechtigte an den Wohnräumen/dem Grundstück dem vorher zugestimmt haben. Nachbargrundstücke, die nur von einer Drohne aus so fotografiert werden konnten, dürfen darauf nicht zu erkennen sein, auch nicht die Balkone von Nachbarwohnungen. Die Panoramafreiheit schützt lediglich Fotos, die von der Straße aus gemacht worden sind.