Alleinstellungswerbung – Unzulässige Werbung mit Immobilien zum Bestpreis
Bei der Werbung eines Immobilienmaklers mit der Aussage: „Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis“ handelt es sich um eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende keine Umstände aufzeigen kann, die gerade seiner Tätigkeit eine außergewöhnlich günstige Preisgestaltung für den Verkäufer zuschreiben können.
LG Leipzig, Urteil vom 13.07.2022; 05 O 552/22
Sachverhalt
Ein Immobilienmakler warb auf seinem Online-Portal u.a. mit der Aussage
„Wir verkaufen Ihre Immobilie zum Bestpreis“.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß aufgrund einer irreführenden Alleinstellungsbehauptung, da die Behauptung nicht beweisbar sei und mahnte den Immobilienmakler ab. Dieser gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass dieser auf Unterlassung verklagt worden ist.
Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Das Landgericht Leipzig stuft die Werbeaussage des Maklers als unzulässige Alleinstellungswerbung ein und verbietet die Aussage. Das Gericht betont dabei, dass dann, wenn eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden werde, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, eine Werbung mit Alleinstellungsbehauptung vorliege. Dies sei auch hier der Fall, weil die typische Ausdrucksweise für eine derartige Selbsteinschätzung die Verwendung des Superlativs sei. Nicht anders verhalte es sich bei der hier verwendeten Wendung “Bestpreis”. Eine solche Alleinstellungsbehauptung sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie wahr ist. Hinzukommen müsse, dass der Werbende einen nach Umfang und Dauer deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat und dass dieser Vorsprung auch eine Aussicht auf gewisse Stetigkeit bietet. Hieran fehle es aber vorliegend. Auch der beklagte Makler vermochte keine Umstände aufzuzeigen, die gerade seiner Tätigkeit eine außergewöhnlich günstige Preisgestaltung für Verkäufer zuschreiben kann.
Fazit
Das Urteil des Landgericht Leipzig reiht sich in die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 21.06.2019; 5 U 121/18) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 09.12.2021; 5 U 180/20) nahtlos ein, die zuvor ebenfalls ähnliche Bestpreis-Werbungen als irreführend und unlauter und damit als Wettbewerbsverstoß eingeordnet hatten. Entscheidend ist hierbei, dass Immobilien – anders als andere Handelsgüter – stets Unikate sind, für die keine Vergleichspreise existieren. Die Behauptung ist daher nicht beweisbar und somit irreführend und unlauter gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.