Werbung auf mobilen Werbeflächen
Zur rechtlichen Einordung von Verträgen über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt.
BGH, Urteil vom 19.12.2018; XII ZR 14/18
Sachverhalt
Vorausgegangen war die Klage gegen eine Vertreiberin von Werbeflächen auf Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen. Die Beklagte erwirbt die Gegenstände, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Mit ihr schloss die Klägerin am 02.03.2016 für die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel einen Vertrag über Werbeflächen auf der Bande einer mobilen Soccer-Arena und auf einem Anhänger, die einem Sportzentrum zur Nutzung überlassen wurden. Vereinbart wurde ein Nettopreis von € 4.099,00 für die Vertragslaufzeit von 5 Jahren, zu zahlen in 15 Monatsraten. Auf Grundlage dieses Vertrags stellte die Beklagte zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt € 650,70 und zog diesen Betrag vom Konto der Klägerin ein. Die Klägerin verlangte mit der Klage vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach die Rückzahlung dieses Betrages sowie die Feststellung, dass der geschlossene Vertrag unwirksam sei. Das Amtsgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei als Werkvertrag einzuordnen, welcher mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz der Bande und des Anhängers in Bezug auf die Werbewirksamkeit nicht hinreichend charakterisiert und somit mangels Bestimmbarkeit der konkreten Werkleistung unwirksam gewesen sei.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der BGH stellt hierzu klar, dass auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind. Diese Einordnung sei nicht anhand der im Auftragsformular verwendeten – weithin offenen – Bezeichnungen wie „Werbemaßnahme“ und Werbelaufzeit bestimmt. Maßgeblich hierfür sei die rechtliche Qualifizierung der geschuldeten Hauptleistungspflichten. Diese bestünden im konkreten Fall nicht in der Anbringung oder der Wirksamkeit der Werbung, sondern in der dauerhaften Bereitstellung der Werbeflächen über die gesamte Vertragsdauer, um dem Vertragspartner einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Ein werkvertragsmäßiger Erfolg sei daher gerade nicht versprochen gewesen, da die Beklagte auf den konkreten Einsatz der Gegenstände nach Ort und Zeit keinen Einfluss gehabt habe. Die vertragliche Pflicht der Beklagten, könne sich nur auf dasjenige beschränken, was in ihrer Hand liegt, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbeflächen. Dies stelle eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 535 BGB dar, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedürfe. Die Mietsache sei durch die Angabe genau bezeichneter Werbeflächen im Vertrag auch hinreichend genau bestimmt gewesen.
Fazit
Der BGH bleibt mit der Entscheidung über die rechtliche Einordnung von Verträgen über die Zurverfügungstellung mobiler Werbeflächen als Mietverträge seiner Linie treu. Hervorzuheben sind insbesondere die Erläuterungen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen der Anbringung der Werbung als wesentlicher Bestandteil des Vertrages, welche nach Auffassung des Senats als Werkleistung anzusehen wäre und der Bereitstellung von Werbeflächen, welche hier Vertragsgegenstand war. Aufgrund des Abstellens auf den Charakter der geschuldeten Leistung im Einzelfall, bleiben bei der Einordnung ähnlich gelagerter Werbegestattungen jedoch weitere Entscheidungen abzuwarten.