Wenn der Pächter eines Kleingartens keinen Nachpächter hat, muss er diesen im
Zweifel geräumt und umgegraben zurückgeben
BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 266/12
Die in einem (Formular-)Kleingartenpachtvertrag getroffene Vereinbarung, dass der
abgebende Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vorhanden ist, den Kleingarten bis zur
Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften
oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu
entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergaben hat, ist
rechtswirksam.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Kleingartenverein, verpachtete an den Beklagten im Oktober 2002 einen
Kleingarten. In dem Formular-Pachtvertrag ist u.a. folgende Regelung in § 6 Ziffer 6
enthalten:
„Ist kein Nachpächter vorhanden, ist über den Verbleib der Baulichkeit und der
Anpflanzungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen (dem) abgebenden
Pächter und (dem) Verpächter zu schließen. Der Verpächter ist in diesem Fall
nicht zur Zahlung des Entschädigungsbeitrages verpflichtet. Der abgebende
Pächter hat den Garten bis zur Neuverpachtung nach § 4 (Kleingärtnerische
Nutzung) zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie die Umlagen
des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen oder die
Baulichkeiten einschließlich Fundamenten, befestigte Wege und
Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand
zu übergeben.“
Der Pächter kündigte 2010 den Pachtvertrag ordnungsgemäß zum 30.11.2010. Ein
Nachpächter stand nicht zur Verfügung. Nach dem 30.11.2010 bewirtschaftete der Beklagte
den Kleingarten nicht mehr. Der Kläger nimmt daraufhin den Pächter gerichtlich auf Zahlung
des Pachtzinses für 2011 und – nach Wahl des Beklagten – entweder die Bewirtschaftung des
Kleingartens unter Tragung der damit verbundenen Entgelte und Gebühren oder die
Entfernung sämtlicher auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten, Anpflanzungen,
beweglichen Sachen einschließlich Fundamente sowie die Rückgabe der gesamten Parzelle im
vollständig geräumten und umgegrabenen Zustand in Anspruch.
Entscheidung
Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgericht Braunschweig, erachtet der
Bundesgerichtshof die Regelung in § 6 Ziffer 6 des Pachtvertrages für wirksam und verurteilt
den Pächter nicht nur zur Räumung, sondern auch zur Entfernung der Baulichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht hatte. Hat nämlich der Pächter
des Pech, keinen Nachpächter zu finden, dürfe er nicht darauf vertrauen, dass der
verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen
Kleingartenpächter – auf eigene Kosten – dafür sorgt, dass der Kleingarten ordnungsgemäß
weiter bewirtschaftet wird und die darauf befindlichen Sachen entfernt werden. Dass, so der
BGH, mag für den Pächter im Einzelfall eine erhebliche Belastung darstellen, die allerdings
sonst den verpachtenden Verein träfe. Es bestehe kein tragfähiger Grund, warum das
Kostenfreihaltungsinteresse des Pächters das Kostenfreihaltungsinteresse des verpachtenden
Vereins überwiegen sollte. Das mit der Beseitigung der Sachen verbundene wirtschaftliche
Opfer sei in beiden Fällen gleich. Insofern läge das Risiko der Nichtweiterverpachtung des
Grundstücks, also bezüglich der Kosten der Räumung des Grundstücks oder einer
Weiterbewirtschaftung, nach dem Leitbild des Gesetzes beim Pächter.