Vorlage der Liste der Wohnungseigentümer im Anfechtungsklagverfahren
Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der
Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und
die Anordnung nach Fristablauf ggf. mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO
analog).
BGH, Urteil 14. Dezember 2012; V ZR 162/11
Sachverhalt
Der Kläger, der eine Anfechtungsklage erhebt, fordert in der Klagschrift die Verwaltung auf,
eine aktuelle Wohnungseigentümerliste vorzulegen. Das Amtsgericht gibt daraufhin der
Verwaltung unter Fristsetzung auf, die Eigentümerliste vorzulegen. Die Verwaltung kommt der
Aufforderung nicht nach. Das Amtsgericht gibt der Klage – dennoch – statt. Das Landgericht
weist die Klage auf die Berufung hin als unzulässig ab und führt aus, der Kläger habe die
Eigentümerliste vorlegen müssen. Er sei auch nicht durch die Aufforderung des Amtsgerichts
an die Verwaltung, die Liste vorzulegen, von dieser Aufgabe befreit.
Entscheidung
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit zurück.
Zwar sei, wie der BGH ausführt, die Einreichung der Eigentümerliste Sache des Klägers. Der
Gesetzgeber habe aber nicht berücksichtigt, dass die Verwaltung nach Anforderung der Liste
durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben könne und deshalb der Kläger in der Regel
keine Möglichkeit habe, Namen und Anschriften der Miteigentümer zu erhalten. Aus dem
Grundbuch ergeben sich die Anschriften der Miteigentümer nicht zwangsläufig. Auch ein
Eigentümerwechsel könne sich außerhalb des Grundbuches vollziehen. Es bestehe deshalb ein
praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen.
Voraussetzung sei, dass sich der Kläger auf die Vorlage der Liste durch den Verwalter in der
Klagschrift beziehe. In diesem Fall müsse das Gericht entsprechende Anordnungen erlassen.
Kommt der Verwalter der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er, wie der
BGH ausführt, mit Ordnungsmitteln hierzu anzuhalten.
Fazit
Mit dieser Entscheidung, die eine entsprechende Anwendung von § 142 ZPO – Anordnung der
Urkundenvorlegung – bejaht, ist Klarheit geschaffen, wie der Kläger vorzugehen hat, wenn er
über eine Eigentümerliste nicht verfügt und sich diese nicht beschaffen kann. Für den
Verwalter gilt, dass er gehalten ist, der richterlichen Anordnung nachzukommen, da er sich
anderenfalls Schadensersatzansprüchen aussetzen kann.