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Verzicht auf Gewährleistungsansprüche bei entgeltlichen Auftrag zur Mängelbeseitigung

In der Erteilung eines entgeltlichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Unter­nehmer kann ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liegen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.

Der Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch erfordert einen Erlassvertrag, der auch formlos geschlossen werden kann.

Der Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu ver­zichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.

OLG München, Beschluss vom 13.06.2017; 28 U 4666/16 Bau

(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BGH, Beschluss vom 18.09.2019; VII ZR 143/17)

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) – ein privater Bauherr – macht Schadensersatzansprüche nach einem Wasserschaden an Kondensatleitungen einer Wärmepumpenanlage geltend. Der Auftrag­nehmer 1 (AN 1) hatte den Auftrag zum Einbau und zur Koordination der Anlage. Der AN 2 sollte die Bodenplatte mit den Leitungen errichten. Der AG nahm zunächst den AN 1 in Anspruch. Der verwies auf AN 2, den der AG nach einem eingeholten Sachverständigen­gutachten ebenfalls in Anspruch nahm. Aus dem Gutachten ergab sich die Verantwortlichkeit beider AN. Später beauftragte der AG bei AN 1 die Sanierungsarbeiten. Den Werklohn dafür machte der AN 1 mit der Widerklage geltend. Er ist der Ansicht, der AG habe durch den ent­geltlichen Sanierungsauftrag auf Gewährleistungsrechte verzichtet.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt die gesamtschuldnerische Haftung beider AN und die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche könne gerade bei Privatpersonen nur unter engen Anforderungen angenommen werden. Der Verzichtswille müsse im Einzelfall festgestellt werden. Dagegen spricht, dass der AG beide AN zur Gewährleistung aufgefordert hatte. Gegenüber dem AN 1 sei der AG auch nach Vorlage des Gutachtens nicht von der Mängelrüge abgewichen. Vielmehr ergäbe sich aus den Schreiben des AG, dass er beide AN für verantwortlich hielt. Ein später erteilter entgeltlicher Sanierungsauftrag kann vor diesem Hintergrund nicht als Verzicht gewertet werden. Damit waren die Kosten der Sanierung Teil des von den AN zu tragenden Schadens.

Praxishinweis

Es ist zwar im Sinne des Verbrauchers begrüßenswert, dass das OLG München im vor­liegenden Fall an einen Verzicht hohe Anforderungen stellt und neben der Erteilung eines ent­geltlichen Sanierungsauftrags zusätzliche Anhaltspunkte fordert. Es bleibt jedoch riskant, den Verursacher eines Schadens gegen Entgelt mit der Sanierung zu beauftragen. Denn häufig wird dies als starkes Indiz für einen Verzicht gewertet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 165). Empfohlen werden kann daher trotz dieser verbraucherfreundlichen Entscheidung nur, die Mängelrüge bei Auftragserteilung ausdrücklich aufrechtzuhalten bzw. sich Ansprüche vor­zubehalten.

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