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Verwirkung des Maklerlohnanspruchs

Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt den Provisionsanspruch gemäß § 654 BGB entfallen. Es ist eine subjektiv schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu verlangen.

BGH, Urteil 18. Oktober 2012; III ZR 106/11

Sachverhalt

Der Makler macht für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung eine Restprovision geltend. Der Versicherungsnehmer, der den Maklervertrag abgeschlossen hat, behauptet, der Makler habe seine Informations- und Beratungsverpflichtungen ihm gegenüber verletzt und habe deshalb seinen Provisionsanspruch verwirkt.

Entscheidung

Der BGH gibt der Klage des Maklers statt und führt aus, dass § 654 BGB Anwendung finden kann, wenn der Makler unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt. Die Verwirkung der Provision habe aber Strafcharakter, so dass nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch jedes Informations- und Beratungsverschulden die Provision entfallen lasse. In erster Linie sei subjektiv eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung zu fordern. Der Makler müsse sich seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen haben. Das sei erst dann der Fall, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommende grob leichtfertigen Weise verletzt hat.

Fazit

Bei einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte zur Verwirkung von Maklerprovisionen entsteht der Eindruck, die Anforderungen an die Darlegung der Treuepflichtverletzungen seien erfüllt, wenn der Makler Vertragspflichten verletzt hat. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der BGH auf seine ständige Rechtsprechung noch einmal eindringlich verweist und einer beliebigen Anwendung des § 654 BGB mit diesen Ausführungen erneut enge Schranken setzt.

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