Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Verteilung von Prozesskosten in der Jahresabrechnung

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs.2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs.8 WEG kommt nicht in Betracht.

BGH, Urteil vom 04.04.2014; V ZR 168/13

Sachverhalt

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Anlage ein Hotel betrieben wird, werden Beschlüsse über Sonderumlagen für die Sanierung der Hotelküche bzw. für andere Aufgaben gefasst. Die Umlagen wurden von den Wohnungseigentümern mit Ausnahme des Klägers gezahlt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob Klage gegen den Kläger bereits in einem Vorverfahren, den auf ihn entfallenden Anteil zu zahlen. Diesen Zahlungsanspruch wies das Landgericht im Vorprozess ab und erlegte die Kosten dieses Rechtsstreits der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.

In der im folgenden Jahr beschlossenen Jahresabrechnung waren die Prozesskosten dieses Vorprozesses anteilig auf alle Wohnungseigentümer verteilt worden. Den Beschluss über diese Jahresabrechnung ficht der Kläger mit der Anfechtungsklage an und meint, da er im Vorprozess obsiegt habe, mit der Folge, dass die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Gericht auferlegt wurden, könne er nicht mit diesen Prozesskosten in der Jahresabrechnung anteilig belastet werden. Das Berufungsgericht Itzehoe gibt der Klage – in der es auch um weitere Anfechtungspunkte geht – insoweit statt.

Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf. In seinen Urteilsgründen weist der BGH auf die uneinheitliche Rechtsaufassung zu der Frage hin, ob Prozesskosten, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, d.h. dem Verband, entstehen, auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind, unabhängig von der Frage, wer im Rechtsstreit obsiegt hat, welcher Partei vom Gericht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Der BGH entscheidet dahin, dass Prozesskosten, die auf der Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen beruhen, Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs.2 WEG sind, an denen sich die Wohnungseigentümer ausnahmslos beteiligten müssen. Verliert mithin in einem Beitragszahlungsrechtsstreit gegen einen säumigen Wohnungseigentümer der Verband den Prozess und werden ihm vom Gericht die Kosten auferlegt, sind diese Kosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, d.h. auch auf den Wohnungseigentümer, der obsiegt hat.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine für die tägliche Verwalterabrechnungspraxis entscheidende Frage geklärt. Klagt der Verband, d.h. die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen einen Wohnungseigentümer rückständige Beitragsbeträge ein und verliert der Verband den Prozess, so werden im Urteil die Kosten dem Verband auferlegt. Nach der Kostenentscheidung des Gerichts hat der Wohnungseigentümer, der obsiegt hat, keine Kosten zu tragen. In der Verteilung der Prozesskosten in der Jahresabrechnung ist jedoch dieser obsiegende Wohnungseigentümer anteilig zu beteiligen, da auch er Mitglied des Verbandes ist. Macht hingegen ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ anhängig und gewinnt diesen Rechtsstreit mit der Folge, dass die „übrigen Wohnungseigentümer“ die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, ist der obsiegende Wohnungseigentümer an diesen Kosten in der Jahresabrechnung nicht anteilig zu beteiligen. Für den Verwalter gilt es daher bei der Aufteilung von Prozesskosten zu beachten, ob Prozesspartei der Verband oder die „übrigen Wohnungseigentümer“ sind.

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