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Verlust eines Schlüssels zur Schließanlage

LG München I, Urteil vom 18.06.2020; 31 S 12365/19

Sachverhalt

Im Jahr 2015 wurde vom Vermieter eine neue Schließanlage eingebaut. Drei Jahre später verliert der Mieter sämtliche vier Wohnungsschlüssel für die Wohnung. Der Vermieter tauscht daraufhin die Schließanlage und fordert die Kosten in Höhe von 1.977,78 € vom Mieter. Dieser verweigert die Zahlung. Der Mieter überweist einen Teilbetrag an den Vermieter, ficht eine Ratenzahlungsvereinbarung aber später an.

Entscheidungsgründe

Das Gericht begrenzt die Höhe des Schadensersatzanspruches des Vermieters auf die Kosten für die Ersatzschlossbeschaffung sowie Ersatzschlüssel für die Eingangstür und die Tür des Mieters. Zwar bewertet das Gericht den Austausch der Schließanlage als grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings sieht es ein Mitverschulden des Vermieters darin, dass er den Mieter nicht über ungewöhnlich hohe Kosten bei Verlust eines Schlüssels beim Einbau der Schließanlage aufgeklärt hatte.

Fazit

Es gibt erweiterbare Schließanlagen und solche, die nicht erweiterbar sind, so wie es hier der Fall war. Der Mieter kann in der Regel davon ausgehen, dass der Vermieter eine Anlage gewählt hat, die erweiterbar ist und bei einem Schaden nicht komplett getauscht werden muss. Ist die Anlage nicht erweiterbar, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Pflicht und muss die Kosten für den Austausch tragen.

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