Verjährungsregelung bei Schadensersatzanspruch
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.
BGH, Urteil vom 10.10.2019; VII ZR 1/19
Sachverhalt
Ein Auftraggeber kündigt den mit einer Auftragnehmerin geschlossenen Reinigungsvertrag zum 31.10.2013 wegen mangelhafter Leistung und verlangt von ihr Schadensersatz wegen der ihm aus der Beauftragung von einem Drittunternehmen entstandener Mehrkosten. In den Vertragsbedingungen wurde unter Verweis auf §§ 634a, 438 BGB vereinbart, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre beträgt. Der Auftraggeber erhebt am 01.11.2016 Klage und beansprucht Ersatz von Mehrkosten die ihm für die Beauftragung eines Drittunternehmens für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.05.2016 entstanden seien. Das LG und das OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist es zurück an das OLG, weil die Forderung jedenfalls nicht verjährt sei. Ein Schadensersatzanspruch könne nicht je nach geltend gemachtem Kündigungsgrund einer eigenständigen (verjährungs-)rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Das habe das OLG verkannt, weil es für die Verjährungsfrist auf § 634a BGB bzw. auf die Vertragsbedingungen des Unternehmers abgestellt habe und dabei annahm, dass es um einen Folgeschaden aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung gehe. Werde dann der Zeitpunkt der Kündigung zum 31.10.2013 zugrunde gelegt, wäre die Verjährung mit Ablauf des 31.10.2015 eingetreten und die erst im November 2016 erhobene Klage damit verspätet. Der BGH stellt demgegenüber klar, dass Streitgegenstand der Klage ein Schadensersatzanspruch des AG auf Erstattung der Mehrkosten ist, die ihm aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Kündigung auf Mängel gestützt werde, weil es sich bei Kündigungsfolgeschäden um Mehrkosten und nicht um einen Schaden wegen der Beseitigung der Mängel handele. Auf einen solchen Anspruch finde die Verjährungsregelung aus §§ 195, 199 BGB (drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) Anwendung und nicht diejenige aus § 634a BGB.
Fazit
Bei Folgeschäden aus einer Kündigung ergibt sich der Schadensersatzanspruch über die Mehrkosten aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht, also unmittelbar aus §§ 280 ff. BGB und nicht wegen Mangelhaftigkeit der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Der Anspruch unterliegt somit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.