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Unwirksame Vollmacht zur Beauftragung eines Notars zur Erstellung des Kaufver­trages: Die Unwirksamkeit der Reservierungsvereinbarung erstreckt sich auf die gleichzeitig erteilte Vollmacht zur Beauftragung des Notars zur Erstellung des Kauf­vertrages.

LG Köln, Urteil vom 01.03.2019; 11 OH 103/19

Sachverhalt

Der Kaufinteressent unterschrieb die Reservierungsvereinbarung einer Maklerfirma und erklärte sich darin bereit, das nachgewiesene Objekt zu einem Kaufpreis von 61.600,00 € zu erwerben. Zur Sicherung der Reservierung verpflichtete sich der Kaufinteressent 2.500,00 € an den Makler zu zahlen. In der Reservierungsvereinbarung heißt es:

„Sollte der Käufer den notariellen Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu ver­treten hat, nicht herbeiführen, geht die Anzahlung als Aufwandsgebühr ohne Gegen­leistung verloren.“

Weiter heißt es in der Reservierungsvereinbarung, dass der Kaufinteressent den Makler bevollmächtigt, das Notariat X mit der Erstellung des Kaufvertrages zu beauftragen. Der Kauf­interessent widerrief die Reservierungsvereinbarung. Der beauftragte Notar macht seine Kostenrechnung gegenüber dem Kaufinteressenten geltend.

Das Gericht hebt die Kostenrechnung des Notars auf.

Entscheidung

Das Landgericht Köln führt aus, dass die Reservierungsvereinbarung nichtig sei, weil sie der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Das Bindungsentgelt in der Reservierungsverein­barung hätte nach der Rechtsprechung des BGH nur bei 10 % der üblichen Maklerprovision liegen dürfen, d.h. bei einer Maklerprovision in Nordrhein-Westfalen von 3,57 % deutlich unter der vereinbarten Reservierungssumme. Die Reservierungsvereinbarung bedurfte wegen der Höhe des Bindungsentgeltes der notariellen Beurkundung zur Wirksamkeit. Ohne Beur­kundung war sie nichtig. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die gleichzeitig erteilte Voll­macht zur Beauftragung des Notars mit der Fertigung des Kaufvertragsentwurfs, so dass eine Kostenhaftung des Kaufinteressenten nicht in Betracht kommt.

Fazit

Der Makler, der sich unwirksame Reservierungsvereinbarungen mit der Vollmacht zur Notar­beauftragung vom Kaufinteressenten unterzeichnen lässt, läuft damit nicht nur Gefahr, das Bindungsentgelt an den Kaufinteressenten zurückzahlen zu müssen, sondern er kann dann auch als Kostenschuldner vom Notar in Anspruch genommen werden!

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