Untervermietung an Medizin-Touristen – Abmahnerfordernis entbehrlich
LG München I, Beschluss vom 26.02.2018; 14 S 17192/17
Sachverhalt
Der Mieter mietet eine Ein-Zimmer-Wohnung in München an. Der Mietvertrag wird vom Vermieter gekündigt, mit der Begründung, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern diese an sogenannte Medizintouristen untervermiete. Der Mieter widerspricht dieser Behauptung und erklärt, dass es sich bei den Personen um private Besucher handele.
Entscheidung
Das Landgericht München entscheidet zu Gunsten des Vermieters und bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung. Erst, wenn der Mieter die Wohnung selbst auch nutze, könne er überhaupt Menschen als Besucher deklarieren. Da der Mieter jedoch sämtliche Schlüssel den Untermietern übergeben hatte, hatte dieses Argument keine Folgen.
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem besonderen Falle nicht erforderlich gewesen, da das Mietverhältnis bereits so zerstört sei, dass kein neues Vertrauen auf Vermieterseite mehr aufgebaut werden könne.
Fazit
Auch wenn in diesem Fall das Landgericht München aufgrund des rein von Gewinnstreben geprägten Handelns des Mieters ein zerstörtes Vertrauensverhältnis bejaht hat, sollte man als Vermieter zunächst immer erst eine Abmahnung aussprechen.