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Unechte Verflechtung eines Maklers mit dem beim Grundstücksverkauf auftretenden Testamentsvollstrecker

Ist der verkaufende Testamentsvollstrecker am Stammkapital der Maklerfirma mit 44 % beteiligt und damit größter Einzelgesellschafter und ist der Geschäftsführer der Maklerfirma der Sohn des verkaufenden Testamentsvollstreckers, ist generalisierend davon auszugehen, dass sich die Maklerfirma im Streitfall auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird und nicht auf die Seite des kaufenden Maklerkunden.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.08.2019; 6 U 162/17

Sachverhalt

Die Maklerin verlangt Provision für den Nachweis eines Objektes, für das für die Verkäufer­seite der von der Erblasserin eingesetzte Testamentsvollstrecker den Kaufvertrag abschloss. Der Testamentsvollstrecker war an der Gesellschaft der Maklerin, einer GmbH, als größter Einzelgesellschafter mit 44 % beteiligt. Einer der zwei Geschäftsführer der Makler-GmbH war der Sohn des Testamentsvollstreckers, der ebenfalls Anteile an der GmbH hatte. Der Testa­mentsvollstrecker hatte vor dem Tod der Erblasserin die Immobilie gewerblich verwaltet.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hat die Provisionsklage wegen der Verflechtung der Maklerin zum Testamentsvollstrecker abgewiesen. Das Landgericht bejaht eine unechte Verflechtung. Im Berufungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ausgeführt, dass Voraussetzung für den Provisionsanspruch sei, dass der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbstständigen und unabhängigen Willensbildung besitzen. Das sei nicht gewährleistet in Fällen, in denen der Makler zum Vertragsgegner seines Kunden in einer solchen Beziehung stehe, dass er sich im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen werde. Eine unechte Verflechtung des Maklers zum Testamentsvollstrecker ergebe sich daraus, dass der Testamentsvollstrecker mit einem Gesellschaftsanteil von 44 % an der Klägerin beteiligt sei. Der Geschäftsführer der Klägerin, der Gesellschafter der klagenden Maklerfirma mit dem zweithöchsten Anteil war, war zugleich auch der Sohn des Testamentsvollstreckers. Zwar rechtfertige allein das Ver­wandtschaftsverhältnis nicht die Versagung der Provision. Vorliegend bestehe aber zusätzlich eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vater und Sohn, weil beide an der Gesellschaft beteiligt waren. Deshalb sei generalisierend davon auszugehen, dass die Klägerin sich im Streitfall auf die Seite des Vertragsgegners stellen werde.

Fazit

Die Rechtsprechung insbesondere zur unechten Verflechtung ist gekennzeichnet durch eine Fülle von Einzelentscheidungen. Abgrenzungen, ob eine provisionsschädliche Verbindung zwischen Makler und Verkäufer besteht, erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände. Dabei gilt für die unechte Verflechtung, dass diese nur bejaht wird, wenn die Interessen­bildung auf Seiten des Maklers so institutionalisiert ist, dass sie ihn unabhängig vom Ver­halten im Einzelfall als ungeeignet für eine Maklertätigkeit erscheinen lässt.

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