Newsletter Wohnraummietrecht

Tierhaltung

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch des konkreten Mietverhältnisses gehört. Dabei spielt die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters eine besondere Rolle. Auch subjektive Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und im Einzelnen die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht sein soll.

BGH, Beschluss vom 30.01.2018; VIII ZB 57/16 (BGH Beschluss vom 22.01.2013; VIII ZR 329/11; BGH Urteil vom 20.03.2013; VIII ZR 168/12)

Hintergrund

Der BGH hatte mit den vorzitierten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 Klauseln in einem Formularmietvertrag für unwirksam erachtet, die eine Tierhaltung von Hunden und Katzen von der Zustimmung des Vermieters abhängig machen. Die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, ließe sich nicht allgemein, sondern nur durch eine Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen, weil die Umstände des Einzelfalles so individuell und vielgestaltig seien, dass sich jede schematische Lösung verbiete.

Sachverhalt und Entscheidung

Bei der neuen Entscheidung ging es um ein Rentner-Ehepaar, welches bereits 40 Jahre lang einen Hund gehalten hatte. Dieser war verstorben. Es wurde ärztlich attestiert, dass die Anschaffung eines neuen Hundes für die psychische Situation sinnvoll sei. Der Vermieter berief sich auf Hausfriedenstörungen durch den Hund in der Vergangenheit. Nachdem die Klage des Mieters beim Amtsgericht abgewiesen und die Berufung wegen des fehlenden Beschwerdewertes von mindestens 600,00 € verworfen wurde, hatte der BGH zwar nur über die richtige Streitwertfestsetzung zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung wurden aller­dings Kriterien für die Interessenabwägung aufgestellt, die für die Einzelfallabwägung in der Praxis herangezogen werden können:

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
  • Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung
  • Berechtigte Belange der Mitbewohner und Nachbarn
  • Alter des Mieters
  • Bedürfnisse und Beweggründe des Mieters (Freude an der Tierhaltung, Gesellschaft des Tieres, therapeutische Gründe, Angewiesensein auf das Tier (Blindenhund))

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