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Schallschutz bei mangelhaften Gemeinschaftseigentum

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

BGH, Urteil vom 26.06.2020; V ZR 173/19

Sachverhalt

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss in einem 1962 errichteten Gebäude ließ den Teppichboden seiner Wohnung im Jahr 2008 durch Fliesen ersetzen. Die Dachgeschosswohnung war 1995 zu Wohnraum umgebaut worden. In den Wohnräumen und der Diele wurde Teppichboden verlegt. Der Kläger, der Eigentümer der Wohnung unter der Dachgeschosswohnung ist, macht geltend, dass es seither zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall komme. Ein Gutachter bestätigte, dass die Wohnungstrenndecke nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht.

Der Kläger verlangt vom Beklagten, dass in dessen Wohnung Teppichboden oder ein in der Trittschalldämmung gleichwertiger Bodenbelag mit Trittschallverbesserung zu verlegen sei, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Trittschallpegel des Fußbodens von 53 dB herzustellen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten weist der BGH als unbegründet zurück. Der BGH führt aus, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Wohnungseigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Infolge des Austausches des Bodenbelags ist dem Kläger ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn wie hier, ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den darunter befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Richtig ist grundsätzlich, dass der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch Art und Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Zwar steht die Auswahl des im Sondereigentums stehenden Oberbodenbelags grundsätzlich im Belieben des Sondereigentümers. Das ändert aber nichts daran, dass der Sondereigentümer gehalten ist, insbesondere bei Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Solange der Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, ist er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet. Da vorliegend die Mindestanforderungen der DIN 4109 überschritten sind, weil das Dachgeschoss 1995 ausgebaut wurde und den Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 nicht entspricht, sondern um 14 dB überschreitet, ist der Wohnungseigentümer verpflichtet, schalldämpfenden Oberbelag einzubringen. Die Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums sei vorliegend weitaus aufwendiger und mit deutlich höheren Kosten verbunden. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Beseitigung des Trittschallmangels am Gemeinschaftseigentum hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es wäre hier Angelegenheit des Beklagten einen solchen Anspruch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern geltend zu machen.

Fazit

Abgrenzungsfragen im Bereich des Schallschutzes sind überaus schwierig zu lösen und bedingen die Hinzuziehung von Sachverständigen. Grundsätzlich kann bei nachträglicher Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums der Schallschutz verlangt werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand. Bei anfänglich unzureichendem Schallschutz kann von einem Sondereigentümer, der den Bodenbelag verändert, nur Abhilfe verlangt werden unabhängig von der Frage, wer für den mangelnden Schallschutz im Gemeinschaftseigentum verantwortlich ist.

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