Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters als Betriebskosten
BGH, Urteil vom 14.11.2012, VIII ZR 41/12
„Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem
Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere
eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht
angesetzt werden.“, heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Dem Gesetzestext entsprechend hat jetzt der VIII. Zivilsenat entschieden, dass der Vermieter
die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven
Kosten abrechnen darf, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden
wären. Die Regelung – so der BGH – soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und
gilt für natürliche und juristische Personen. Zum Nachweis der angesetzten fiktiven Kosten
reicht es aus, wenn ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie
das darauf beruhende Angebot eines Unternehmers vorgelegt wird. Diese Voraussetzung
hatte der Vermieter im entschiedenen Fall erfüllt.