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Querulant fliegt!

Einem Mieter, der den Hausfrieden stört, indem er den Vermieter nachts und an Feiertagen anruft, um sich zu beschweren, den Mitmietern Verhaltensregeln auferlegt und sie maßregeln will, diese beleidigt und grundlos bei der Polizei denunziert, kann ordentlich gekündigt werden. Eine Räumungsfrist trotz der Diagnose einer psychiatrischen Störung nicht zu bewilligen, ist abzulehnen, wenn die Störung des Hausfriedens unvermindert fortgesetzt wird.

AG Garmisch–Patenkirchen, Urteil vom 29.07.2020; 6 C 281/19

Sachverhalt

Der Mieter überzieht den Vermieter, die Hausverwaltung und die Mitmieter im Haus über Monate mit querulatorischen Aktionen in Form von Aushängen im Hausflur, Beleidigungen der Mitbewohner, falschen Verdächtigungen bei der Polizei, dem Filmen und Fotografieren anderer Hausbewohner gegen deren Willen und täglichen Anrufen mit Beschwerden auch nachts und an Feiertagen. Der Vermieter spricht nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung aus und klagt auf Räumung. Der Mieter setzt seine Aktionen auch während des Räumungsrechts­streites fort.

Entscheidung

Das Amtsgericht gibt dem Räumungsantrag statt. Das Mietverhältnis ist wirksam wegen einer nicht unerheblichen schuldhaften vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt. Zu den vertraglichen Pflichten des Mieters gehört auch die Wahrung des Hausfriedens. Die notwendige Erheblichkeit der Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Störung des Hausfriedens entweder dauerhaft oder jedenfalls häufiger vorkommt. Die vom Mieter beantragte Räumungsfrist wurde mit der Begründung der fortbestehenden Pflichtverletzungen – weitere Störungen des Hausfriedens und Zahlungsrückstände – nicht bewilligt.

Fazit

Querulatorisch veranlagte Mieter kommen in der Praxis durchaus häufiger vor. Vermieter sind hier keinesfalls rechtlos gestellt. Bei solchen Verfahren ist es allerdings wichtig und unbe­dingte Voraussetzung, dass die jeweiligen Verstöße genau dokumentiert und vor Gericht ggf. auch durch Zeugen nachgewiesen werden können. Wer hier das Material sorgfältig und gewissenhaft zusammenträgt und möglichst viele Pflichtverletzungen vortragen kann, wird gute Chancen haben, einen solchen Räumungs-Prozess zu gewinnen. Die Störung des Haus­friedens stellt im Übrigen auch einen fristlosen Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 2 BGB dar. 

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