Maklerrecht Newsletter

Provisionsbestätigung

Schließt der Maklerkunde mit dem Makler einen Maklervertrag und bestätigt er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt die Provisionszahlung, wird durch die nachträgliche Bestätigung die Provisionsverpflichtung aus dem Maklervertrag nicht abgeändert oder aufgehoben.

LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2018; Az. 301 O 211/17 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Ein Kaufinteressent wird über das Internet am 06.07.2017 auf das von dem Makler eingestellte Objekt aufmerksam und bittet um Zusendung des Exposés, das er per E-Mail erhält. Nach Einsichtnahme in das Exposé wird ein Besichtigungstermin vereinbart, den der Interessent mit seiner Frau wahrnimmt. Er bedankt sich bei dem Makler und bestätigt noch­mals seine Bereitschaft, Provision zu zahlen. Vor Beurkundung des Kaufvertrages teilt der Interessent mit, dass er nur eine deklaratorische Provisionsvereinbarung in den Kaufvertrag aufnehmen möchte. Der Interessent und seine Frau unterzeichnen in der Rechtsform der GbR daraufhin eine Provisionsbestätigung am 05.08.2017. Dieser Provisionsbestätigung wird von der GbR widerrufen. Zu einem späteren Zeitpunkt, im März 2018, widerruft der Interessent auch den Maklervertrag vom 06.07.2017.

Der beklagte Käufer behauptet, dass durch die widerrufene Provisionsvereinbarung vom 05.08.2017 die ursprüngliche Provisionsabrede vom Juli 2017 beendet worden sei.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg gibt der Provisionsklage statt. Da der Beklagte am 06.07.2017 über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde und das Widerrufsformular erhalten habe, sei der Widerruf im März 2018 nicht fristgemäß gemäß § 355 Abs. 2 BGB erfolgt.

Der Maklervertrag vom 06.07.2017 sei auch nicht durch die Provisionsbestätigung vom August 2017 ersetzt worden. Diese wirksam widerrufene Vereinbarung habe den Makler­vertrag nicht abgeändert oder aufgehoben. Es handele sich nur um eine Bestätigung einer bereits bestehenden Provisionsvereinbarung, die durch die Eheleute als GbR erfolgte. Beide Eheleute wollten von vornherein den Ankauf der Immobilie gemeinsam durchführen.

Fazit

Der Provisionsschuldner kann sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht entziehen, wenn er nicht allein den vermittelten Kaufvertrag abschließt, sondern gemeinsam mit der Ehefrau. Bei einer festen, auf Dauer angelegten, familienrechtlichen Beziehung ist der Erwerb durch Dritte – hier der GbR – wirtschaftlich dem Erwerb durch den Auftraggeber gleichzusetzen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Provisionsverpflichtung aus dem Maklervertrag – nochmals – bestätigt, ist dies ohne Einfluss auf den wirksam abgeschlossenen Maklervertrag und hebt die sich aus dem Maklervertrag ergebende Provisionsverpflichtung nicht auf.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner