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Provisionsanspruch bei einem nachgewiesenen Vertrag, der sich als provisionswidrig erweist.

  1. Dem Maklerkunden steht neben dem Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.
  2. Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist. Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterliegt, zu unterscheiden.
  3. Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S.1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.

OLG Hamm, Urteil 26.05.2014; Az. 18 U 23/13

Sachverhalt

Der Makler war Vermittler von Verkauf von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxen. Aufgrund seines Nachweises kam es am 2.4.2005 zum Abschluss eines Praxisübertragungsvertrages. Die Steuerberatungspraxis sollte in den bisherigen Räumen fortgeführt werden. Dem Verkäufer sollte ein Rücktrittsrecht zustehen, soweit der Vermieter nicht sein Einverständnis zur Übertragung des Mietvertrages erteilte. Der beklagte Käufer zahlte die Provision. Er verlangt nunmehr Rückzahlung der Provision. Er hatte den Übertragungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und erklärte weiter den Rücktritt, weil eine Einverständniserklärung des Vermieters nicht vorlag.

Entscheidung

Das OLG Hamm gibt überwiegend dem beklagten Käufer Recht. Der Praxisübertragungsvertrag ist nach Auffassung des Gerichts nichtig wegen der gesetzeswidrigen Preisgabe von Mandanteninformationen gemäß § 203 Abs.1 Nr.3 StGB. Zwar stand der Praxisübertragungsvertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters. In Wahrheit waren sich, wie das Gericht ausführt, aber Verkäufer und Käufer darüber einig, dass die Übergabe relevanter Mandanteninformationen nicht von der ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten abhängig gemacht werden sollte. Hieraus folgt eine gesetzeswidrige Preisgabe von Mandanteninformationen, die den Verkauf der Praxis nichtig macht. Mit der Nichtigkeit des Praxisübertragungsvertrages entfällt auch der Maklerlohnanspruch, da dieser einen wirksamen Kaufvertragsabschluss voraussetzt. Der klagende Makler kann sich über den Rückzahlungsanspruch auf einen Wegfall der Bereicherung nur insoweit berufen, als er Umsatzsteuer gezahlt hat. Die Abführung von Umsatzsteuer bewirkt einen Wegfall der Bereicherung, da dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt nicht zusteht (vgl. § 17 Abs.2 Nr.3 UStG).

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass auch die Formulierung eines Vertragstextes nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass Verkäufer und Käufer etwas Rechtswidriges vereinbaren. Der Schutz der Mandanten von Steuerberatern, Anwälten etc. verbietet den Verkauf von Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Mandanten. Eine angeblich konkludente Zustimmung reicht für die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht aus.

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