Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten
Grundsätzlich sind bei größeren Vorhaben Vergleichsangebote einzuholen. Dies gilt auch für Aufträge über Rauchwarnmelder mit Funkwartung zu Kosten in Höhe von 676,87 € im Jahr für die Gerätemiete und den Service über eine Laufzeit von zehn Jahren.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2017; 980b C 22/17
Sachverhalt
In einer Wohnungseigentümerversammlung beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Austausch der vorhandenen Rauchwarnmelder gegen Rauchwarnmelder mit Funkwartung. Die Kostenbelastung soll im Jahr bei 676,87 € liegen für die Gerätemiete. Die Funkwartung sollte über eine Laufzeit von zehn Jahren und weiteren Kosten im ersten Jahr von 45,22 € abgeschlossen werden. Der Beschluss wird vom Kläger angefochten, der bemängelt, dass keine Vergleichsangebote eingeholt wurden. Der Verwalter habe nur ein Angebot eingeholt und als alternativlos dargestellt. Die Beklagten entgegnen, dass für sie nur die Firma in Betracht gekommen sei, die bereits die Heizkostenerfassung per Funk ablese. Um die Kompatibilität der einzelnen Geräte ebenso wie eine Harmonisierung der Tätigkeit des ausführenden Unternehmens zu gewährleisten, sei der Beschluss gefasst.
Entscheidung
Das Gericht gibt dem Kläger Recht. Grundsätzlich sind bei größeren Vorhaben Vergleichsangebote einzuholen. Vorliegend können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Einholung von Vergleichsangeboten im Hinblick auf die geringe Kostenbelastung entbehrlich gewesen sei. Da der Abschluss eines 10-Jahres-Vertrages vorgesehen sei, komme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Kostenbelastung von 6.814,70 € zu. Damit sei eine Größenordnung erreicht, die Vergleichsangebote erforderlich mache.
Fazit
Trotz der angespannten Auftragslage bei Gewerken und Dienstleistern, die oft nicht mehr bereit sind, Alternativ-Angebote zu erarbeiten und abzugeben, verlangt die Rechtsprechung die Einholung von Alternativ-Angeboten. Die Wohnungseigentümer sollen über einen Entscheidungsbereich sowohl über unterschiedliche Preise wie aber auch die jeweilige Leistungsbeschreibung vor der Beschlussfassung unterrichtet werden. Demgemäß ist auch von Bedeutung, dass den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung die Alternativ-Angebote vorliegen.