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Neues zur Hamburger Mietpreisbremse:

Berufungsverhandlung vor dem LG Hamburg am 29.05.2018, Az. 333 S 28/17

In Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.05.2017 (Az. 316 C 380/16) hat das LG Hamburg am 29.05.2018 in der Berufungsverhandlung (Az. 333 S 28/17) deutlich gemacht, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23.06.2015 jedenfalls für alle Fälle vor September 2017 unanwendbar, da unwirksam sei. Die endgültige Entscheidung wird das Landgericht Hamburg am 14.06.2018 verkünden.

Was war geschehen

Dem vorausgegangen war die Klage eines Mieters, der nach Einführung der Mietpreisbremse eine Wohnung in Ottensen bezogen hatte. Vereinbart wurde eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 14,01 €/m². Nach dem Vorbringen des Klägers habe die ortsübliche Vergleichsmiete ausweislich des Mietenspiegels für 2015 jedoch lediglich 8,75 €/m² betragen. Da nach § 556d BGB i.V.m. der Mietpreisbegrenzungsverordnung die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf, sei maximal eine Miete von 9,63 €/m² zulässig gewesen. Daher verlangte der Kläger von seinem Vermieter die Rückerstattung der Differenzmiete.

Das AG Hamburg-Altona hatte die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 23.05.2017 abgewiesen, u.a. deshalb, da die Mietpreisbegrenzung in Hamburg zum fraglichen Zeitpunkt nicht wirksam in Kraft getreten sei. So habe der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zwar die Mietpreisbegrenzungsverordnung am 23.06.2015 erlassen, die gesetzlich geforderte Begründung jedoch unterlassen. Diese wurde erst am 01.09.2017 veröffentlicht. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte der Kläger Berufung eingelegt, über die das Landgericht Hamburg am gestrigen Tag verhandelt hat.

Ansicht des Gerichts

Das Landgericht Hamburg hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona Bestand haben werde. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung sei aufgrund der zunächst unterbliebenen Veröffentlichung der erforderlichen Begründung bis jedenfalls September 2017 unwirksam.

Konsequenzen für die Praxis

Die Verkündung der Entscheidung des Landgerichts, die am 14.06.2018 erwartet wird, bleibt zunächst abzuwarten. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass jedes Zivilgericht die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erneut überprüfen kann und muss. Sollte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona bestätigen, könnte dies jedoch ein Wegweiser für die künftige Rechtsprechung der Hamburger Gerichte bezüglich der Unwirksamkeit der Mietpreisbremse zumindest bis September 2017 darstellen. Ob die seit diesem Zeitpunkt nachgeholte Begründung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, wird noch abschließend zu entscheiden sein.

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