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Neue Gesetzesvorhaben in 2015

1. „Mietpreisbremse“

Voraussichtlich Mitte des Jahres 2015 wird das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz
(MietNovG) in Kraft treten. Inhalt wird u.a. die sogenannte Mietpreisbremse sein. Diese
vorgesehene Änderung des Mietrechts soll die Wiedervermietung von Bestandwohnungen in
Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auf eine zulässige Miete von höchstens der
ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10% begrenzen. Über die Frage, ob es sich um einen
angespannten Wohnungsmarkt handelt, können die Landesregierungen im Verordnungswege
entscheiden; diese Ermächtigung ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. § 556d
Abs. 2 S. 2 BGB wird Regelbeispiele enthalten, welche festlegen, in welchen Fällen
insbesondere von einem angespannten Wohnungsmarkt auszugehen ist. Die Annahme eines
Gebietes mit angespanntem Wohnungsmarkt ist in der Verordnung zu begründen.
Neubauwohnungen, also Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und
vermietet werden, sind von dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ebenso
ausgenommen wie erstmals nach einer umfassenden Modernisierung zur Vermietung
anstehende Wohnungen. War die betreffende Wohnung zuvor zu einem bestimmten Kurs
vermietet, darf dieser bei Neuvermietung nach § 557 Abs.1 BGB auch wieder vereinbart
werden, wobei Mietminderungen und Mieterhöhungen mit dem Vormieter innerhalb des
letzten Jahres vor Mietende nicht anzusetzen sind. Modernisierungen, die der Vermieter vor
Wiedervermietung durchführt, kann er auf die die neue Miete aufschlagen; diese Möglichkeit
ist allerdings auf die Höhe der in einem bestehenden Mietverhältnis zulässigen
Modernisierungsmieterhöhung also auf 11% der angefallenen Kosten der
Modernisierungsmaßnahme jährlich begrenzt. Bei Staffelmietverträgen sollen die zuvor
beschriebenen Grundsätze für jede Mietstaffel, bei Indexmieten für die vereinbarte
Ausgangsmiete gelten. Gemäß § 556g Abs.2 BGB trifft den Mieter die Obliegenheit, eine
Überhöhung der Miete, also einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse qualifiziert zu rügen.
Versäumt er dies, kann er die für die Vergangenheit zuviel gezahlte Miete nicht
zurückverlangen. Nach § 556g Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf
Verlangen Auskunft über die öffentlich nicht zugänglichen mietpreisbildenden Tatsachen zu
geben.

2. „Bestellerprinzip“ (WoVermG)

Im gleichen Atemzug wird der Gesetzgeber das Wohnungsvermittlungsgesetz dahingehend
ändern, dass entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem (Miet-)wohnungssuchenden und
einem Makler nur noch dann zustande kommen kann, wenn der Makler ausschließlich wegen
des Vertrags mit dem konkreten Wohnungssuchenden eine Wohnung zur Anmietung beschafft.
Sofern der Vermieter dem Makler eine Wohnung an die Hand gegeben hatte,
verbunden mit dem Auftrag, für ihn einen geeigneten Mieter zu suchen, soll eine
Provisionspflicht nicht entstehen können. Diesbezüglich wird ein gesetzliches Verbot bestehen.
Vereinbarungen, die die Zahlungspflicht auf den Mieter überwälzen, sollen deshalb ebenfalls
unwirksam sein. Dieses Verbot ist zulasten der Makler bußgeldbewehrt.

3. Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Das gesetzliche Messwesen ist durch das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli neu geregelt
worden. Zur Umsetzung neuer europäischer Richtlinien tritt zum 01. Januar 2015 die neue
Mess- und Eichverordnung in Kraft.
Zum 01. Januar 2015 besteht eine Anzeigepflicht für neue und erneuerte Messgeräte, die der
Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischer Energie dienen, bei dem jeweils
zuständigen Eichamt binnen sechs Wochen nach Inbetriebnahme. Adressaten der Pflicht sind
die jeweiligen Verwender der Messgeräte, also in der überwiegenden Zahl der Fälle der
Wohnungseigentümer, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Eine Ausnahme besteht bei Geräten, die von einem Messdienstleister
angemietet sind bzw. deren Messwerte nur unter Zuhilfenahme eines speziellen Gerätes durch
den Dienstleister erfasst werden können. In diesen Fällen gilt das
Messdienstleitungsunternehmen als Verwender und ist zur Anzeige verpflichtet. Die
Meldepflicht bezieht sich allerdings nur auf die Frage, welche Art von Messgerät verwendet
wird. Sie ist auf einmalige Anzeige nach Inbetriebnahme neuer oder Erneuerung alter
Messgeräte beschränkt und bezieht sich auf Art des jeweiligen Messgeräts und n des
Verwenders; gleichzeitig müssen ausführliche Daten zum verwendeten Gerät vorgehalten
werden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist zulässig und ab Geltung der
Meldepflicht wohl über www.eichamt.de möglich.

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