Maklerrecht Newsletter

Missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechtes

Die Erklärung des Widerrufs eines Maklervertrages durch den Verbraucher 8 Monate nach Vertragsschluss kann Treu und Glauben widersprechen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2018, Az. 301 O 211/17

Sachverhalt

Ein Interessent meldet sich auf das vom Makler im Internet eingestellte Angebot und lädt das Exposé am 06.07.2017 herunter, nachdem er Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufs­formular zur Kenntnis genommen hatte. Der Maklerkunde besichtigt das Objekt mehrfach und verspricht, die volle Courtage an den Makler zu zahlen. Der Maklerkunde lehnt die Aufnahme einer Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag ab und erklärt, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Objekt in GbR kaufen möchte. Der Maklerkunde und die Ehefrau unterschreiben in GbR eine Provisionsvereinbarung am 05.08.2017, in der sie sich verpflichten, die Courtage an den Makler zu zahlen. Der Kaufvertrag wird am 14.08.2017 abgeschlossen. Nachdem der Makler die Rechnung schickte, widerrufen die Käufer in GbR die Provisionsvereinbarung vom 05.08.2017 und bieten eine Provisionszahlung in Höhe von € 25.000,00 anstelle der geforderten € 49.687,50 ab. Der Makler lehnt das Angebot ab und besteht auf Zahlung der vollen Provisionszahlung. Mit Schreiben vom 20.03.2018 widerruft der Maklerkunde auch seine Erklärung vom 06.07.2017.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg gibt der Klage statt und führt aus, dass der Widerruf des Makler­vertrages vom 06.07.2017 nicht fristgerecht war. Der beklagte Maklerkunde war über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Beklagte ist, wie das Gericht ausführt, an der Ausübung des Widerrufsrechts nach über acht Monaten gem. § 242 BGB gehindert. Es verstößt gegen Treu und Glauben, aus Gründen zu widerrufen, die weder mit einer womöglich übereilten Entscheidung noch der Art der Dienste noch der Widerrufsbelehrung etwas zu tun haben. Der Beklagte nutze eine rein formale Rechtsposition aus und wolle die Courtage nicht zahlen. Er sei sich bei vollständiger Entgegennahme der klägerischen Leistung und dem darauf beruhen­den Kaufvertrag stets darüber im Klaren gewesen und habe das im Übrigen auch zum Aus­druck gebracht, dass er eine provisionspflichtige Dienstleistung des Klägers in Anspruch nehme. Das darauf begründete Vertrauen des Klägers ist – wie das Gericht ausführt – schutz­würdig.

Fazit

Die Entscheidung betrifft eine besondere Fallgestaltung und lässt sich nicht verallgemeinern. Der Maklerkunde war ein in Immobiliengeschäften erfahrener Kaufmann, der ein besonders großes Interesse an dem Erwerb des vom Makler angebotenen Objektes hatte. Er versprach dem Makler, den geforderten Kaufpreis an den Verkäufer und die geforderte Courtage an den Makler zu zahlen und war, nachdem er die Aufnahme der Maklerklausel in den Kaufvertrag ablehnte, sofort bereit, die Provisionsvereinbarung mit seiner Ehefrau in GbR und dem Makler abzuschließen. Auch sein Angebot auf Zahlung von € 25.000,00 anstelle der fast doppelt so hohen Courtageforderung zeigt, dass er das Widerrufsrecht nutzen wollte um die Courtage­summe herunterzuhandeln. Insoweit konnte das Gericht zur Anwendung zur des § 242 BGB kommen.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner