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Mietrechtsänderungsgesetz tritt zum 1. Mai 2013 in Kraft!

Neuregelungen zur vereinfachten Räumung

Mit dem zum 1. Mai 2013 in Kraft tretenden Mietänderungsgesetz hat der Gesetzgeber neue
Regelungen zur Räumungsvollstreckung eingeführt. Die in der Praxis bereits entwickelte sog.
Berliner Räumung ist nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Danach kann der
Vermieter den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die bloße
Besitzverschaffung an den Räumen beschränken, ohne dass gleichzeitig die oft
kostenintensive Wegschaffung und Einlagerung erfolgt. Es werden lediglich die Schlösser vom
Gerichtsvollzieher ausgetauscht. Der neu eingeführte § 885a ZPO regelt eine
Dokumentationspflicht des Gerichtsvollziehers über die in der Wohnung vorgefundenen
Sachen. Transport- und Lagerkosten entfallen, daher muss der Vermieter in der Regel nur
wenige hundert Euro Vorschuss an den Gerichtsvollzieher zahlen. Die zurück gelassenen
beweglichen Sachen des Mieters kann der Vermieter in der Regel nach einer Frist von einem
Monat wegschaffen und verwahren oder gar vernichten. Unpfändbare und nicht verwertbare
Sachen sind aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit an den Mieter herauszugeben. Die
Haftung des Vermieters für die vom Mieter zurück gelassenen Gegenstände ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Anders ist dies bei der klassischen Räumung: Hier delegiert der Gerichtsvollzieher die
Räumung, den Transport und die Einlagerung von Möbeln und Gegenständen. Abtransport,
Verwahrung, Verwertung und Vernichtung erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. Neben den
Gebühren für den Gerichtsvollzieher fallen so auch Speditions- und Lagerkosten an, so dass je
nach Größe und Inhalt der Mietfläche schnell mehrere tausend Euro Vorschuss zu zahlen ist.
Wird ein Gewerbe geräumt, liegen die Kosten aufgrund des Abmontierens von Geräten und
Maschinen oft deutlich noch darüber. Fordert der Räumungsschuldner die Sachen nicht binnen
einer Frist von einem Monat nach der Räumung heraus, veräußert der Gerichtsvollzieher
diese. Unpfändbare und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit herauszugeben.

Fazit:

Bei insolventen Räumungsschuldnern oder vermuteter Verwahrlosung der Räume, kann die
vereinfachte Räumung die schnellste und kostengünstigste Alternative sein. Zu bedenken ist
jedoch, dass der Vermieter die Verantwortung für die Verbringung und Verwahrung des
Räumguts trägt, die im Falle der Verletzung zu Schadensersatzforderungen führen kann. Der
Vermieter muss daher die Vorteile einer vereinfachten Räumung (Kostenersparnis) gegen die
Vorteile der klassischen Räumung (Besitzverschaffung an den leeren Räumen und Meidung
von Obhuts- und Schadensersatzverpflichtungen) abwägen. Besteht eine eintrittspflichtige
Rechtsschutzversicherung, sollte deshalb von der „Berliner Räumung“ Abstand genommen
werden.

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