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Mietpreisbremse bezieht sich nur auf die bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarte Miete

Der bezweckte Schutz des § 556 d BGB (Mietpreisbremse) bezieht sich nur auf die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Miete. Eine Erhöhung der Bestands­miete ist davon nicht erfasst.

AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2021; 43b C 98/21

Sachverhalt

Die Kläger sind Wohnraummieter und fordern vermeintlich überhöhte Miete wegen Verstoßes gegen die gesetzlich festgeschriebene Mietpreisbegrenzung zurück. Ursprünglich war eine Nettokaltmiete in Höhe von 730,00 € vereinbart. Mit einer nachträglichen Vereinbarung regel­ten die Parteien, dass „sich die Grundmiete nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten für den Einbau einer Einbauküche von 730,00 € um 30,00 € auf 760,00 € erhöht. Dies mit Wir­kung ab dem 01.10.2019“. Der Rückzahlungsanspruch wird für einen Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Der Vermieter beruft sich darauf, dass es sich bei dieser Ver­einbarung nicht um eine Vereinbarung „zu Beginn des Mietverhältnisses“ han­delt und die Voraussetzungen des § 556 d BGB daher nicht vorliegen.

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die Miethöhe beruhe ab Oktober 2019 nicht auf der Grund­lage des abgeschlossenen Mietvertrages, sondern auf der nachträglichen Vereinbarung. § 556 d BGB schränke demgegenüber nur die Höhe der zu Mietbeginn vereinbarten Miete ein. Durch die nachträgliche Mieterhöhung sei die geschuldete Miete nicht mehr diejenige, die im ursprüng­lichen Mietvertrag (möglicherweise überhöht) vereinbart wurde, sondern eine zwischen den Parteien neu bestimmte Miete. Der Gesetzgeber habe mit der sog. Mietpreis­bremse den mit steigenden Mieten verbundenen Schwierigkeiten für einkommensschwächere Haushalte und Durchschnittsverdiener entgegenwirken wollen, bezahlbare Wohnungen zu finden. Die Verdrän­gung erheblicher Teile der angestammten Wohnbevölkerung aus ihren Wohnquartieren soll ent­gegengewirkt werden. Dieser bezweckte Schutz des Gesetzgebers könne sich aber nur auf die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Miete beziehen.

Fazit

Das Amtsgericht schließt sich damit einer bereits in der Literatur vertretenen Auffassung an. Mit dieser Rechtsauffassung ist es in einem laufenden Mietverhältnis nach Abschluss des Miet­vertrages möglich, neue Mieterhöhungsvereinbarungen zu treffen, auch wenn es damit zu einer Mietpreisüberhöhung kommt. Der Schutzzweck des Gesetzes ist davon nicht betroffen, weil die Mieter einer Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zustimmen, in dem bereits ein Miet­verhältnis besteht.

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