Mietpreisbremse bezieht sich nur auf die bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarte Miete
Der bezweckte Schutz des § 556 d BGB (Mietpreisbremse) bezieht sich nur auf die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Miete. Eine Erhöhung der Bestandsmiete ist davon nicht erfasst.
AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2021; 43b C 98/21
Sachverhalt
Die Kläger sind Wohnraummieter und fordern vermeintlich überhöhte Miete wegen Verstoßes gegen die gesetzlich festgeschriebene Mietpreisbegrenzung zurück. Ursprünglich war eine Nettokaltmiete in Höhe von 730,00 € vereinbart. Mit einer nachträglichen Vereinbarung regelten die Parteien, dass „sich die Grundmiete nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten für den Einbau einer Einbauküche von 730,00 € um 30,00 € auf 760,00 € erhöht. Dies mit Wirkung ab dem 01.10.2019“. Der Rückzahlungsanspruch wird für einen Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Der Vermieter beruft sich darauf, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Vereinbarung „zu Beginn des Mietverhältnisses“ handelt und die Voraussetzungen des § 556 d BGB daher nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die Miethöhe beruhe ab Oktober 2019 nicht auf der Grundlage des abgeschlossenen Mietvertrages, sondern auf der nachträglichen Vereinbarung. § 556 d BGB schränke demgegenüber nur die Höhe der zu Mietbeginn vereinbarten Miete ein. Durch die nachträgliche Mieterhöhung sei die geschuldete Miete nicht mehr diejenige, die im ursprünglichen Mietvertrag (möglicherweise überhöht) vereinbart wurde, sondern eine zwischen den Parteien neu bestimmte Miete. Der Gesetzgeber habe mit der sog. Mietpreisbremse den mit steigenden Mieten verbundenen Schwierigkeiten für einkommensschwächere Haushalte und Durchschnittsverdiener entgegenwirken wollen, bezahlbare Wohnungen zu finden. Die Verdrängung erheblicher Teile der angestammten Wohnbevölkerung aus ihren Wohnquartieren soll entgegengewirkt werden. Dieser bezweckte Schutz des Gesetzgebers könne sich aber nur auf die bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarte Miete beziehen.
Fazit
Das Amtsgericht schließt sich damit einer bereits in der Literatur vertretenen Auffassung an. Mit dieser Rechtsauffassung ist es in einem laufenden Mietverhältnis nach Abschluss des Mietvertrages möglich, neue Mieterhöhungsvereinbarungen zu treffen, auch wenn es damit zu einer Mietpreisüberhöhung kommt. Der Schutzzweck des Gesetzes ist davon nicht betroffen, weil die Mieter einer Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zustimmen, in dem bereits ein Mietverhältnis besteht.