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Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch trotz fehlender Ankündigung zulässig

BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az. VIII ZR 164/10

Sachverhalt

Eine Berliner Mieterin erhielt von ihrem Vermieter im September 2008 ein Schreiben, mit dem
die Grundmiete von € 338,47 um € 120,78 wegen der ihm entstandenen Kosten für den
Einbau eines Fahrstuhls erhöht wurde. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme
zunächst mit Schreiben aus September 2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin
zog der Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber
dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte in der Folgezeit keine Mieterhöhung.
Daraufhin begehrte der Vermieter mit seiner Klage vor dem Amtsgericht die Zahlung des
Erhöhungsbetrages für die Monate Juni bis August 2009. Das Amtsgericht wies die Klage ab,
das Landgericht gab der Klage statt. Die von der Mieterin eingelegte Revision blieb ohne
Erfolg.

Aus rechtlicher Sicht

Eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten
Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Durchführung
der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen ist. Mit dieser
Begründung hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz einem Vermieter Recht gegeben und
darauf hingewiesen, dass die Ankündigungspflicht dem Mieter es ermöglichen soll, sich auf die
zu erwartenden Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein
Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei dagegen nicht die
Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten
Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen.

Fazit

Der Entscheidung des Bundesgerichts ist voll zuzustimmen, zumal damit die bisher
unterschiedliche Rechtsprechung klargestellt wird. Die rechtlichen Schwierigkeiten, der ein
Vermieter bei einer Mieterhöhung nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung
ausgesetzt ist, sind ohnehin gravierend, so dass die Klarstellung des Zwecks der
Ankündigungspflicht nur begrüßt werden kann und eine Erleichterung für Vermieter darstellt,
die eine Modernisierung ihrer Immobilie beabsichtigen.

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